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Notbetreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1, 2, 3 des Infektionsschutzgesetzes

Gemeinsame Empfehlungen des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 23. April 2021

Das neue Infektionsschutzgesetz (lfSG) des Bundes ist am 23.04.2021 in Kraft getreten. Wird die in § 28b Abs. 3 S. 3 lfSG vorgegebene Sieben-Tage-lnzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, sind Kinder­tageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft zu schließen. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die In­anspruchnahme von Betreuungsangeboten wird eingeschränkt. Gemäß § 28b Abs. 3 S. 5 lfSG können die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach von Ihnen festgelegten Krite­rien eine Notbetreuung einrichten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind die Land­kreise und kreisfreien Städte.

Diese Empfehlungen sollen bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-lnzidenz von 165 den Landkreisen und kreisfreien Städten als Orientierung zur Einrichtung einer Notbetreuung dienen. Die Empfehlungen richten sich an Landkreise und kreisfreien Städte, die Gemeinden und Verbandsgemeinden, die privaten Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tages­pflegestellen, die Träger der Schulen in freier Trägerschaft und an freie Träger von Projekten der ESF-finanzierten Schulsozialarbeit, von Maßnahmen gegen Schulverweigerung sowie an FSJ-Träger im Land Sachsen-Anhalt.
Es wird empfohlen, eine Notbetreuung für folgende Personengruppen zu ermöglichen:

  1. alle Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in der geistigen Entwicklung sowie Kinder mit einem zusätzlichen Anspruch nach § 8 des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind,
  2. Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kin­deswohls eine Kindertageseinrichtung oder eine vergleichbare Einrichtung zu besu­chen haben sowie in Pflegefamilien lebende Kinder,
  3. Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kinder­tageseinrichtung aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung be­stehen würde,
  4. die zur Wahrnehmung der notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforder­lichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Be­schäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte, sowie
  5. betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüssel­personen gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbe­sondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann.