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Anhörung Familiengericht

Bevor in Familien- oder Vormundschaftsstreitigkeiten eine Entscheidung getroffen wird, muss der Richter die erforderlichen Anhörungen vornehmen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Richters, wen er in welchem Umfang und in welcher Form anhört. Die Anhörung kann persönlich (Gespräch mit dem Richter) oder schriftlich erfolgen. Einige Anhörungen sind jedoch durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vorgeschrieben. Folgende sind besonders für das Pflegekinderwesen relevant:

Das Kind ist in Sorgerechtsverfahren persönlich anzuhören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn das Gericht sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind verschaffen muss, um die Entscheidung treffen zu können (§ 50 b FGG).

Ist das Kind bereits vierzehn Jahre alt, muss es in allen Sorgerechtsangelegenheiten angehört werden. Das Kind ist bei der Anhörung über den Gegenstand der Verhandlung und mögliche Konsequenzen vom Richter aufzuklären, es sei denn, es sind Nachteile für seine Entwicklung oder Erziehung zu befürchten.

Dies legt nahe, dass der Richter die Anhörung sensibel und mit Rücksicht auf die Psyche des Kindes zu gestalten hat. Ihm stehen hierbei viele Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise kann er die Anhörung unter Ausschluss der Eltern und Pflegeeltern anordnen, wenn er den Druck aus Loyalitätskonflikten für das Kind mindern möchte. Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

Pflegeeltern sind dann anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in der Pflegefamilie lebt, das Verfahren die Person des Kindes betrifft und von ihnen ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes erwartet werden kann (§ 50 c FGG).

Das Jugendamt ist in folgenden Fällen zwingend anzuhören:

Die Eltern sind in Sorgerechtsverfahren anzuhören (§ 50 a FGG). Die Anhörung soll persön-lich erfolgen, wenn es um die Regelung der Personensorge geht. Geht es in dem Verfahren um den Entzug der Personensorge nach § 1666 BGB, sind die Eltern nicht nur persönlich anzuhören, sondern der Richter muss mit ihnen auch besprechen, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.

Das Gericht soll auch Eltern anhören, die nicht sorgeberechtigt sind, es sei denn, es verspricht sich von der Anhörung keine Aufklärung (bspw. wenn der nicht sorgeberechtigte Vater das Kind gar nicht kennt). Von der Anhörung darf nur in schwerwiegenden Fällen abgesehen werden (Beispiel: Gefahr im Verzug).

Weiterführende Links:
><a href="http:/www.sanktjohannis.org/Pflegeelternschule/Recht/Rechtsprechung/OLG/" target="_top">Urteile des OLG Naumburg

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