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Recht und Jugendhilfe
 

Umgang kann nur ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und selbst begleiteter Umgang nicht ausreicht, die Gefahr abzuwenden.

BESCHLUSS 14 WF 15/00 OLG Naumburg, 11 F 1065/99 AG Wernigerode

In dem Familienrechtsstreit betreffend den Umgang mit dem Kind ... hat der 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlan-desgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Konrad und den Richter am Landgericht Weichert am 16. Februar 2000 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Jugend- und Sozialamtes Wernigerode gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengerichts) Wernigerode vom 14.10.1999 - Az.: 11 F 1065/99 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 5.000,00 DM hat das Jugend- und Sozialamt Wernigerode zu tragen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 03.02.1999 hat das Amtsgericht (Familiengericht) Wernigerode auf Antrag des Jugend- und Sozialamtes Wernigerode der Kindesmutter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache die elterliche Sorge für ihr Kind G., geb. am 28.01.1999 entzogen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Kindesmut-ter das Kind unmittelbar nach der Geburt in einen Abfallcontainer verbrachte. Auf Antrag der Kindesmutter hat das Amtsgericht sodann in einem weiteren Beschluss vom 14.10.1999 gleich-falls im Wege einer einstweiligen Anordnung bestimmt, dass der Kindesmutter Umgang mit ihrem Kind monatlich für mindestens zwei Stunden ab einschließlich November 1999 im Beisein Dritter zu gewähren ist. Dem Vormund des Kindes wurde gleichzeitig aufgegeben, die monatlichen Umgangskontakte zu organisieren und Zeit und Ort der Kindesmutter möglichst langfristig vorher mitzuteilen.

Dieser Beschluss ist dem Jugend- und Sozialamt des Landkreises Wernigerode am 21.10.1999 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.11.1999, eingegangen beim Amtsgericht Wernigerode am 02.11.1999 hat das Jugend- und Sozialamt des Landkreises Wernigerode hiergegen Beschwerde eingelegt und mit der Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses und den Aus-schluss des Umgangsrechts der Kindesmutter mit dem Kind G. nach § 1684 Abs. 4 BGB sowie die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts begehrt. Auf die richterliche Verfügung, datierend vom 03.11.1999, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorzulegen, ist die Beschwerde beim Oberlandesgericht am 26.01.2000 eingegangen.

Die Beschwerde des Jugend- und Sozialamtes Wernigerode gegen die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zur Regelung des Umgangsrechts im Rahmen einer vorläufigen, und nicht wie das Amtsgericht annimmt, einstweiligen Anordnung ( vgl. Kahl in :Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 Rdn. 30) ist gem. §§ 19 ff. FGG statthaft und zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 1684 Abs. 1 BGB, der hier gem. Art. 21 EGBGB anzuwenden ist, erhält grundsätzlich ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Das Familiengericht kann diese Befugnis jedoch nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die Beziehungen zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil durch persönlichen Umgang zu pflegen liegt zunächst generell im Interesse des Kindes. Gleichwohl werden gerade die Belange des Kindes durch die Möglichkeit gewahrt, den Umgang auszuschließen, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner körperli-chen oder seelischen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 1971, 421, 425). Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts als einschneidender Eingriff darf dabei nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Beschränkung des Umgangsrechts und des-sen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (BGH, FamRZ 1984, 1084; FamRZ 1980, 131, 132).

Die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommenen inhaltlichen Beschränkungen des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihrem Kind reichen aus, um jede insoweit denk-bare Gefährdung des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Die Kindesmutter hat danach ohnehin nur noch das Recht, das Kind einmal im Monat für zwei Stunden in einem reglementierten Umfeld, das mit fachkundigem Personal ausgestattet ist, zu sehen. Der Senat kann die Befürchtung des Jugend- und Sozialamtes, dass auch unter diesem Umständen eine Gefahr für die seelische und körperliche Entwicklung des Kindes drohen könnte, nicht teilen. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Kind um einen Säugling handelt, ist zurzeit nicht zu erwarten, dass die nach Art um Umfang stark eingeschränkten Kontakte zur Mutter psychische Störungen oder Konflikte beim Kind hervorrufen können. Eine Gefährdung der körperlichen Entwicklung des Kindes ist gleichfalls ersichtlich ausgeschlossen.

Den Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind gegenwärtig völlig zu unterbinden liegt auch nicht im Interesse des Kindes. Zwar hat sich das Amtsgericht zu Recht veranlasst gesehen, im Rahmen einer einstweiligen (vorläufigen) Anordnung der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen, um eine Gefährdung des Kindes auszuschließen. Ob es bei dieser Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren verbleiben wird, muss dem Amtsgericht vorbehalten bleiben. Da das Hauptsacheverfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB längere Zeit in Anspruch nehmen wird, würde der völlige Abbruch der Kontakte zwischen der Mutter und dem Kind zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu führen, dass im Falle einer Wiederherstellung des Sorgerechts der Kindes-mutter auf Grund des bis dahin eingetretenen Zeitablaufs eine völlige Entfremdung zwischen dem Kind und der Mutter eingetreten sein kann. Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnte daher die Entwicklung des Kindes in der Folgezeit negativ beeinflussen. Eine restlose und irreversible Entfremdung zwischen der Kindesmutter und dem Kind vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts der Kindesmutter muss jedoch zunächst vermieden werden.

Ob im Falle eines endgültigen Entzugs des Sorgerechts der Kindesmutter weiterhin ein Umgangsrecht für das Kind einzuräumen sein wird, wird das Amtsgericht im Rahmen der im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts zu treffenden Entscheidung zu prüfen haben.

Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zur Regelung des Umgangsrechts gleichfalls vom Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens über die Regelung des Sorgerechts abhängig ist und bis zur Entscheidung in dem Verfahren ersichtlich noch eine geraume Zeit vergehen wird, war die Regelung des Umgangs der Mutter mit ihrem Kind im Rahmen der vorläufigen Anordnung dringend geboten.

Allerdings wird das Amtsgericht zu erwägen haben, ob nunmehr ein Hauptsacheverfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB bezüglich des Sorgerechts für das Kind einzuleiten ist, weil auch der insoweit ergangenen vorläufigen Anordnung nur zeitweilige Wirkung zukommen darf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert war nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO festzusetzen

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg gez. Weichert gez. Konrad

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