Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann nachträglich nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
OLG Naumburg, Bes vom 22.03.2005, 8 WF 238/04;
vorgehend AG Halberstadt, Bes vom 25.11.2004, 8 F 563/04
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
8 WF 238/04 OLG Naumburg
8 F 563/04 AG Halberstadt
In der Familiensache
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hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsit-zenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping, am 22. März 2005, beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halberstadt vom 25. November 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. März 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 14 FGG, § 127 Abs. 2 ZPO) in dem isolierten Umgangsrechtsverfahren – Hauptsacheverfahren (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) – ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
1. Das Familiengericht hat das Umgangsrecht des Antragsgegners mit Beschluss vom 18. Februar 2004 geregelt (§ 1684 Abs. 3 BGB). Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss wurde mit Senatsbeschluss vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen.
2. Das Familiengericht kann seine Anordnung nur nachträglich ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Lediglich unter diesen Voraussetzungen darf die gerichtliche Umgangsregelung an eine veränderte Sach- und Rechtslage angepasst werden (AnwK/Harms [2005], § 1696 Rn 1, 15 ff.).
Die Antragstellerin trägt zur veränderten Sach- und Rechtslage nur vor, das (am 28. März 2000 geborene) Kind sei weder am 02. Oktober 2004 noch am 23. Oktober 2004 zu einem Umgang mit dem Antragsgegner bereit gewesen. Derartige vorübergehende Schwierigkeiten genügen – abweichend von der Ansicht der Antragstellerin – nicht, um die gerichtliche Umgangsregelung zu ändern und einen begleiteten Umgang anzuordnen oder das Umgangsrecht des Antragsgegners gar völlig auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB). Vielmehr hat die Antragstellerin – im Interesse des Kindeswohles – Anstrengungen zu unternehmen, bestehende Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Auflage, § 1684 Rn 7 m. w. N.). Mit dieser Verpflichtung lässt sich das Abänderungsbegehren der Antragstellerin nicht vereinbaren.
gez. Dr. Friederici gez. Wiedenlübbert gez. Bisping

