Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Recht und Jugendhilfe Rechtsprechung Rechtsprechung des OLG Naumburg In einem Sorgerechtsverfahren kann kein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden
Recht und Jugendhilfe
 

In einem Sorgerechtsverfahren kann kein Antrag auf Regelung des Umgangs gestellt werden

BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 27.04.2000, 8 WF 55/00 OLG Naumburg, F 38/00 AG Eisleben

In dem Sorgerechtsverfahren ... hat der VRiOLG Dr. Friederici als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2000 beschlossen:

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die vorläufige Umgangsregelung des Amtsgerichtes Eisleben vom 15. März 2000, Az. F 38/00, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.500 DM

Gründe:

Aus der Lebensgemeinschaft der Eltern, die inzwischen beendet wurde, sind die beiden Kinder M. und P. hervorgegangen, deren Vaterschaft anerkannt wurde. Ein gemeinsames Sorgerecht wurde nicht begründet. Seit der Trennung leben die Kinder bei ihrer Mutter. Die Eltern haben am 25.10.1998 aus Anlass der Trennung eine Vereinbarung getroffen (Beiakte AG Eisleben F 417/99 Bl. 7 d. A.) dahingehend, dass die Kinder bei der Mutter verbleiben und dem Vater ein sehr detailliert beschriebenes Umgangsrecht eingeräumt wird. Dieses Verfahren, das mit Schriftsatz vom 3.12.1999 eingeleitet wurde, ist durch Antragsrücknahme beendet.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 hat der Kindesvater den Antrag gestellt, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und sie ihm anschließend zu übertragen. Gleichzeitig hat er den Hilfsantrag gestellt, das Umgangsrecht detailliert zu regeln und gleichzeitig wurden verschie-dene Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gestellt. Das Missverständnis, das aus dem Umstand entstehen konnte, dass der Schriftsatz mit dem Einleitungssatz beginnt „Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung“ (Bl. 1 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigten in der Sitzung dahingehend klargestellt, dass es sich bei den unter I. genannten Anträgen um Haupt-anträge handelt und die Anträge unter II. Hilfsanträge sind für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen unter I (vgl. Protokoll vom 27.4.2000 Bl. 155 d. A.).

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Jugendamtes und auf Grund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Umgangsregelung beschlossen, gegen den sich die Beschwerde des Kindesva-ters richtet mit dem Ziel, die getroffene Regelung umfangreicher zu gestalten. Er vertritt die Ansicht, dass Gefahr für die Kinder bestehe, wenn sie bei der Mutter verbleiben sollten und nur mit einer weiter gehenden Umgangsregelung werde einer Entfremdung entgegengewirkt. Dies sei auch dringend notwendig, da nach seiner Ansicht eine Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB erfolgen müsse und seinem Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes nach § 1680 BGB Erfolg haben müsse.

Die Kindesmutter ist hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug fehlen würden. Sie wendet sich nicht gegen das vom Amtsgericht geregelte Umgangsrecht, sieht jedoch keinen Anlass, dies noch weiter auszuweiten.

Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, denn es fehlt für eine einstweilige Umgangsregelung an einem Hauptverfahren. Ist - wie hier - ein Sorgerechtsverfahren anhängig, können einstweilige Regelungen nur insoweit ergehen. Die einstweilige Anordnung muss sich im Rahmen des Verfahrensgegenstandes halten. So kann eine Umgangsrege-lung nicht in einem Sorgerechtsverfahren und umgekehrt ergehen (Kuntze in Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 14. Auflage, Rz. 61 zu § 65). Dies wird in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 693; dass. FamRZ 1996, 234; OLG Hamburg FamRZ 86, 181; OLG Naumburg 3 WF 25/97, 3 WF 115/97, 3 WF 23/00, 8 WF 14/00, 8 WF 237/97 je-weils m. w. N.).

Ein Hauptsachenverfahren wird auch nicht dadurch anhängig, dass - wie hier - für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen auf Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Va-ter dieser unterliegen sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Verfahren nach FGG, insbes. aber eines solchen nach § 1666 BGB solche voneinander abhängigen, also bedingten Anträge zulässig sind, da das Entziehungsverfahren keinen Antrag voraussetzt und immer mit einer Entscheidung - positiv oder negativ im Sinne desjenigen, der es in Lauf gesetzt hat - enden muss. Im Gegensatz zum Zivilprozess muss das Familiengericht das Verfahren beenden und darf nicht einfach zu einem evtl. Hilfsantrag übergehen. Da es sich - wie ausgeführt – nicht um ein Ver-fahren auf Antrag, sondern um ein Amtsverfahren auf Grund Hinweises Dritter handelt, kann das Entziehungsverfahren deshalb auch nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag im Sinne der ZPO stehen.

Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da auch unter Anwendung der ZPO-Grundsätze bisher ein Hauptverfahren zum Umgangsrecht nicht anhängig ist. Dies würde nach dem eigenen Vortrag und der Art der gestellten Anträge des Beschwerdeführers voraussetzen, dass dem Entzugsantrag abschließend, also auch nach Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. §§ 20, 57 Abs. 1 Ziff. 8 FGG, 1589 BGB ) nicht entsprochen wurde. Dies ist hier gerade aber noch nicht der Fall.

Fraglich ist auch, wann auf Grund der gestellten Anträge die Hilfsanträge zum Zuge kommen könnten, da als sogen. Hauptantrag die Entziehung nach §§ 1666, 1666a BGB zu betrachten ist, aber auch der weitere Antrag auf Übertragung nach § 1680 BGB. Beide sogen. Hauptanträge stehen ihrerseits erneut unter einer Wechselbeziehung, sodass erst nach Erledigung dieser beiden sogen. Hauptanträge einer der Hilfsanträge zum Zuge kommen könnte. Letztlich kann daher, da keiner der Hauptanträge bisher abschließend beschieden ist, offen bleiben, ob ver-gleichbar zum ZPO-Verfahren derartig voneinander abhängige Anträge zulässig sind, da auf keinen Fall bisher ein Hauptsachenverfahren mit dem Gegenstand des Umgangsrechtes anhängig ist mit der Folge, dass für eine entsprechende einstweilige Regelung die Voraussetzung fehlt.

Der mit dem Rechtsmittel beanstandete Beschluss bleibt nach dem Grundsatz der reformatio in peius bestehen, das Rechtsmittel ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da die Kindesmutter sich nicht gegen die Umgangsregelung widersetzt, diese vielmehr akzeptiert, was sie in der Anhörung ausdrücklich bestätigt hat. Der Wertfestsetzung hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um eine vorläufige Regelung handelt. Aus diesem Grund ist die Hälfte des Regelwertes der Hauptsache auch unter Berücksichtigung des Umfanges mehr als ange-messen.

Naumburg, 03. Mai 2000 - 8. Zivilsenat
2. Senat für Familiensachen - gez. Dr. Friederici
Artikelaktionen
Anmelden


Passwort vergessen?
Neuer Benutzer?