In Umgangsangelegeneheiten ist das Kind vor Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter anzuhören
BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 11.06.98, 8 WF 120/98 OLG Naumburg, 22 F 273/96 AG Halle-Saalkreis
In dem Rechtsstreit ... Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 27.01.1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht, auch über die außergerichtlichen Kosten der gebühren- und auslagenfreien Beschwerde, zurückverwiesen.
Gründe: Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass sie das Kind H. entgegen der Parteienvereinbarung nicht an den Vater zur Verwirklichung des Umgangsrechts herausgibt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat es nach Anhörung der Eltern nicht stattgegeben und die Sache vorgelegt. Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, denn das Amtsgericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht gebührend aufgeklärt (§ 12 FGG). Insbesondere vermisst der Senat, dass das 13jährige Kind vor der Nichtabhilfeentscheidung angehört worden ist.
Die Mutter hat mit der Beschwerde und im Anhörungstermin vehement darauf verwiesen, dass der gemeinsame Sohn trotz ihres Einwirkens den Umgang mit dem Vater wegen bestehender Spannungen nicht wahrnehmen will. Nur eine umfassende Anhörung des Kindes kann Klarheit darüber bringen, ob die Mutter in der Umgangsrechtsvereinbarung zu wider laufender Weise Einfluss auf den Sohn nimmt, es im Verhältnis Vater - Sohn Probleme gibt, die möglicherweise schon allein mit gerichtlicher Hilfe zu klären sind oder Probleme gar so gravierend sind, dass zu prüfen ist, ob die vereinbarte Umgangsrechtsregelung noch den wohlverstandenen Interessen des Kindes entspricht. Eine solche umfassende Prüfung steht insbesondere im Sinne der zum 01.07.1998 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelungen durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (BGBl. 1997 Teil I Nr. 84).
Der mit ihm neu geschaffene § 52 a FGG stellt u. a. für Problemfälle bei der Umsetzung des Umgangsrechts auf Antrag ein gerichtliches Vermittlungsverfahren zur Verfügung, das in jedem Falle Zwangsmaßnahme voranzustellen ist. Im Gespräch mit den Eltern ist zu versuchen, die Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechts herauszuarbeiten und zugleich Lösungsan-sätze für eine geordnete Umgangsrechtsausübung zu finden. Zugleich sind Hinweise auf nachteilige Folgen des Unterbleibens eines geregelten Umgangs für das Kind sind zu geben und den Eltern die Rechtsfolgen zu erläutern, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können (i. E. vgl. § 5 a FGG i. d. F. des Kindschaftsreformgesetzes vom 19.12.1997).
Naumburg, 11.06.1998 - 8. Zivilsenat -- 2. Senat für Familiensachen - gez. Dr. Friederici gez. Hellriegel gez. Zahn

