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Kein Ordnungsgeld zur Disziplinierung von Prozessbeteiligten

BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 22.03.2000, 3 WF 33/00 OLG Naumburg, 11 F 53/00 AG Köthen

In dem Rechtsstreit ... wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 11.02.2000 - 11 F 53/00 - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss kam die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren zum Anhörungstermin nicht erschienenen Antragsteller, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, nicht in Betracht, weil die Regelung des § 141 Abs. 3 ZPO über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie hier, für die Verfahrensbeteiligten nicht anwendbar ist. § 15 FGG verweist nicht auf die o.g. Vorschrift (vgl. auch § 621 a Abs. 1 ZPO).

Gegen den Antragsteller hätte deshalb nur ein Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 FGG festgesetzt werden können. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob dem Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Anordnung des Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 FGG angedroht worden ist. Der Akte, insbesondere der Ladung des Antragstellers, ist eine solche Androhung nicht zu entnehmen. Unabhängig davon konnte hier jedoch kein Zwangsgeld festgesetzt werden, weil das Verfahren in dem Termin, zu dem der Antragsteller nicht erschienen ist, wegen einer zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten außergerichtlichen Einigung der Parteien beendet worden ist, so dass eine Anhörung des Antragstellers nicht mehr erforderlich war. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel und keine Sühne für bereits begangene Pflichtwidrigkeiten. Es kann deshalb auch nur zur Erzwingung einer - noch gebotenen - Handlung festgesetzt werden. Da das Verfahren hier aber bereits bei Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses beendet war, war eine Anhörung des Antragstellers, die mittels eines Zwangsgeldes hätte erzwungen werden können, aber nicht mehr erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO, § 13 a FGG.

Naumburg, 22.03.2000 Oberlandesgericht 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

gez. Kleist gez. Goerke-Berzau gez. Thole

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