Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Recht und Jugendhilfe Rechtsprechung Rechtsprechung des OLG Naumburg Vor Androhung eines Zwangsgeldes muss das Gericht den Sachverhalt durch Anhörung klären und ein Vermittlungsverfahren einleiten.
Recht und Jugendhilfe
 

Vor Androhung eines Zwangsgeldes muss das Gericht den Sachverhalt durch Anhörung klären und ein Vermittlungsverfahren einleiten.

BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 10.06.1998, 8 WF 119/98 OLG Naumburg, 5 F 162/94 AG Schönebeck

In der Familiensache ... hat der 8.Zivilsenat als 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und der Richterin am Amtsgericht Zahn am 10.06.1998 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichtes Schönebeck vom 14. 4. 1998 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. 5. 1998 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Schönebeck zurückverwiesen.

Gründe:

Durch Beschluss vom 25. 2. 1998 wurde der Kindesmutter für den Fall des Verstoßes gegen die Umgangsregelung (vgl. Urteil des Amtsgerichtes Schönebeck vom 25.6.1996 zu Ziffer 3 bis 3.2. - AZ: 5 F 162/94) Zwangsgeld angedroht. Mit Beschluss vom 14. 4. 1998 erfolgte die Festsetzung von Zwangsgeld.

Hiergegen richtet sich das von der Kindesmutter eingelegte Rechtsmittel. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Die widersprüchlichen Angaben der Parteien zur Frage des Verstoßes und des Verschuldens und insbesondere die Ausführungen der Kindesmutter hätten Anlass sein müssen, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten (vgl. § 12 FGG). Dies wird durch die persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes nachzuholen sein. Gegebenenfalls wird das Gericht auch zu prüfen haben, ob die bisherige Umgangsregelung noch dem Kindeswohl entspricht und weiter Bestand haben kann.

In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Senat darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Problematik vom Gesetzgeber erkannt und einer Neuregelung zugeführt wurde, welche ab 1.7.1998 in Kraft tritt (vgl. § 52 a FGG i.d.F. des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997, BGBL Nr. 84/1997, Teil I.).

Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

In dem Vermittlungstermin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterblei-ben des Umganges für das Wohl des Kindes haben kann und weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umganges ergeben können, insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 FGG.

Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen und das Ergebnis der Vermittlung festhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung erzielen und diese dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist diese Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren. Dieser Vergleich tritt nach gerichtlicher Bestätigung an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Erzielen die Eltern kein Einvernehmen, sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten.

Wird weder eine einvernehmliche Regelung noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inan-spruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht, so stellt das Gericht durch nicht anfechtba-ren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft dann das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenom-men oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollen.

gez. Dr.Friederici gez. Hellriegel gez. Zahn

Artikelaktionen
Anmelden


Passwort vergessen?
Neuer Benutzer?