Vor einer Entscheidung in einem Sorgerechtsverfahren muss das Gericht versuchen zu vermitteln
BESCHLUSS 8 WF 71/98 OLG Naumburg, 23 F 31/98 AG Halle-Saalkreis
In dem Rechtsstreit... Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 26.02.1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht auch über die außergerichtlichen Kosten der gebühren- und auslagenfreien Beschwerde zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat in dem Sorgerechtsverfahren betreffend den Sohn der Parteien M. nach Anhörung der Eltern dem Vater im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Vordergericht, denn die angefochtene Entscheidung überzeugt nicht. Für eine derart weitreichende, die Elternrechte der Mutter einschränkende Entscheidung ist angesichts des Erörterungsergebnisses vor dem Amtsgericht, das gravierende Probleme bei der Umsetzung des Umgangs nicht hat zutage treten lassen, kein Raum.
Auch die Auffassung des Amtsgerichts, eine Hauptsachenentscheidung könne derzeit nicht ergehen, rechtfertigt die getroffene Regelung nicht. Vielmehr war das Amtsgericht gehalten, den Termin zu einem Gespräch mit den Eltern über die Probleme bei der Umsetzung des selbst vereinbarten Umgangsrechts und zur Herstellung einer praktikablen Umgangsrechtsregelung zu nutzen.
Das wird es im Hinblick auf das Kindschaftsrechtsreformgesetz (BGBl. 1997 Teil I Nr. 84), das zum 01.07.1998 in Kraft tritt, nachholen müssen. Der mit ihm neu geschaffene § 52 a FGG stellt u. a. für Problemfälle bei der Umsetzung des Umgangsrechts auf Antrag ein gerichtliches Vermittlungsverfahren zur Verfügung, das in jedem Falle Zwangsmaßnahme und anderen weitreichenden Eingriffen in elterliche Rechte voranzustellen ist. Im Gespräch mit den Eltern ist zu versuchen, die Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechts herauszuarbeiten und zugleich Lösungsansätze für eine geordnete Umgangsrechtsausübung zu finden.
Zugleich sind Hinweise auf nachteilige Folgen des Unterbleibens eines geregelten Umgangs für das Kind zu geben und den Eltern die Rechtsfolgen zu erläutern, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können (i. e. vgl. § 5 a FGG i. d. F. des Kindschafts-reformgesetzes vom 19.12.1997).
Naumburg, 23.06.1998 - 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - gez. Dr. Friederici gez. Hellriegel gez. Zahn

