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Zum Verfahrenspfleger kann nicht bestellt werden, wer ein eigenes Interesse an der Entscheidung haben könnte

BESCHLUSS 8 WF 69/99 OLG Naumburg, F 57/99 AG Dessau

In dem Unterbringungsverfahren für ... - Betroffener - Verfahrenspfleger: ...

Auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt D. wird der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 11.02.99 insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, als Frau H., Jugendamt D., zur Verfahrenspflegerin bestellt wurde. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zunächst ist das Jugendamt D. beschwerdeberechtigt. Gem. § 49 a Abs. 1 Ziff. 5 FGG ist das Jugendamt nicht nur anzuhören, sondern gem. § 49 Abs. 3 FGG sind ihm die daraufhin erlassenen Entscheidungen auch bekannt zu geben. Wenn das Jugendamt dann mit einer solchen Entscheidung beschwert ist, hat es eine Beschwerdeberechtigung aus § 20 FGG.

Dass in diesem Fall das Jugendamt der Stadt D. und nicht die Verfahrenspflegerin als Privatperson beschwert ist, ergibt sich eindeutig aus der Bestellung, in der ausdrücklich Frau H., Jugendamt D., festgehalten ist. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass ein Vertreter des Jugendamtes mit der Bestellung beauftragt werden sollte. Anderenfalls hätte es des Zusatzes „Jugendamt D.“ nicht bedurft.

Die Beschwerde ist auch begründet. Auch wenn die Bestellung des Verfahrenspflegers auf § 70 b FGG beruht, lassen sich die neuen Vorschriften zur Pflegerbestellung für das Kind gem. § 50 FGG nicht ignorieren. Ziel der Bestellung ist dabei die Interessenvertretung des Kindes, das Ernstnehmen seiner Äußerungen und das Bemühen um Verständnis. Das Kind soll in jedem Stadium des Verfahrens in seiner Individualität und besonderen Schutzbedürftigkeit wahrgenommen und geachtet werden.

Das muss erst recht gelten, wenn es um die geschlossene Unterbringung eines Kindes geht. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Beteiligter, der sich bereits seit mehreren Jahren mit den Auffälligkeiten des Kindes beschäftigt hat, der vielfache Versuche zur Besserung und Heilung durch Integration in Kleinstgruppen, Kinder- und Jugendheim und Sonderbetreuungen unternommen hat und nach Scheitern dieser Aktivitäten nunmehr ein eigenes Interesse an der Unterbringung haben könnte, zum Verfahrenspfleger bestellt wird.

Eine Interessenkollision drängt sich geradezu auf, ganz abgesehen von der Tatsache, dass das Kind aufgrund seiner bisherigen Kontakte mit dem Jugendamt dieses ablehnt. Eine vertrauensvolle, umsichtige Beziehung zwischen Kind und Pfleger für die Dauer des Verfahrens scheint kaum möglich. Unter diesen Umständen war die Pflegerbestellung aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Naumburg, 10.03.1999 - 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - gez. Dr. Friederici gez. Hellriegel gez. Geerhardt

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