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Recht und Jugendhilfe
 

Umgang kann nicht ausgeschlossen werden, um dem Kind das Einleben zu erleichtern

BESCHLUSS des OLG Naumburg 3 UF 60/99 OLG Naumburg, F 122/98 AG Gardelegen

In dem Rechtsstreit ... hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vor-sitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist, die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und den Richter am Landgericht Dr. Grubert am 31. Mai 1999 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 25. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe :

  1. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

  2. Dem Antragsteller ist nicht schon deshalb der Umgang mit dem Betroffenen zu versagen, um dem neuen Lebenspartner der Antragsgegnerin die Übernahme der Vaterrolle zu erleichtern.

Nach § 1684 Absatz 1 BGB hat jeder Elternteil die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind. Dieser Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil gerade nicht deshalb ausgeschlossen werden soll, um es einem eventuellen neuen Lebenspartner des sorgeberechtigten Elternteils zu erleichtern, bei der Erziehung des Kindes mitzuwirken. Infolgedessen steht einem Umgang des Antragstellers mit P. nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin – wie sie gegenüber dem Jugendamt zum Ausdruck brachte – ihren neuen Lebenspartner die Vaterrolle zuschreibt und auch deshalb grundsätzlich einen Umgang des Antragstellers ablehnt.

  1. Einem Umgang stehen auch nicht in der Vergangenheit begangene Straftaten des Antragsgegners entgegen.

Zwar kann der Umgang nach § 1684 Absatz 4 Satz 1 BGB in dem Umfang, in dem dies im Interesse des Kindeswohles erforderlich ist, begrenzt und sogar ausgeschlossen werden. Insbesondere der Ausschluss kommt jedoch nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht und auch nur dann, wenn keine anderen Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar sind. Dies kann nicht festgestellt werden.

Auch Straftaten des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehen nach der Wertung des Gesetzes grundsätzlich der Gewährung von Umgang mit dem Kind nicht entgegen, solange sie nicht über eine negative Vorbildwirkung hinaus zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führen. Nach der Wertung des § 1684 BGB ist der Umgang nicht davon abhängig, dass die Lebensführung des umgangsberechtigten Elternteils auch nur überwiegend vorbildlich ist. Das Umgangsrecht besteht nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht nur dann, wenn eine positive erzieherische Einwirkung zu erwarten ist, da das Umgangsrecht seinem Inhalt nach nicht darauf gerichtet ist, das Kind zu erziehen. So steht nach der Rechtsprechung etwa weder Alkoholismus oder eine längere Freiheitsstrafe dem Umgang grundsätzlich entgegen, noch ist dies der Fall, wenn ein Elternteil der Prostitution nachgeht. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller nicht schon deshalb der Umgang mit dem Betroffenen zu versagen, weil die Antragsgegnerin ihm Verkehrs- und Eigentumsdelikte sowie übermäßigen Alkoholgenuss vorwirft.

Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus meint, der Antragsteller neige zur Gewalttätigkeit und sei suizidgefährdet, tragen jedenfalls die durch das Amtsgericht nach § 1684 Absatz 4 Satz 3 und 4 BGB getroffenen Regelungen für einen geschützten Umgang einer eventuellen Gefährdung des Betroffenen durch einen Umgang ausreichend Rechnung. Eine konkrete verbleibende Gefahr für den Betroffenen ist nicht mehr ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin einen schädlichen Einfluss des Kindesvaters aufgrund einer Neigung zum Alkoholkonsum befürchtet, würde auch dem durch die Anordnung eines beschützten Umganges ausreichend Rechnung getragen. Für den Fall, dass der Antragsteller tatsächlich, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, Straftaten gegen Dritte begehen sollte, ist bereits aufgrund des Alters des Betroffenen nicht ersichtlich, wie hierdurch das Wohl des derzeit weniger als zweijährigen Kindes bei kurzen überwachten Besuchen gefährdet werden sollte.

  1. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der Antragsteller zahle keinen Unterhalt, steht dies der Gewährung des Umgangsrechtes generell nicht entgegen.

  2. Eine eventuelle Beunruhigung der Antragsgegnerin aufgrund des Umganges allein, mag sich diese bei ihr auch körperlich äußern, rechtfertigt es ebenfalls nicht, dem Antragsteller den Umgang mit dem Betroffenen zu untersagen.

II. Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen war abzusehen, da hiervon altersbedingt keine Erkenntnisse zu erwarten sind. Eine erneute Anhörung der Kindeseltern sowie des Jugendamtes konnte unterbleiben, da weder neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen wurden, noch eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes eingetreten ist und der ohnehin geringe Zeitablauf oder sonstige Gründe der Sachaufklärung die persönli-che Anhörung nicht geboten erscheinen lassen.

III. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG.

IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

gez. Kleist gez. Goerke-Berzau gez. Dr. Grubert

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