Umgang kann nicht wegen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen werden, Sachverständigengutachten nicht nötig, wenn Kindeswohl offensichtlich nicht gefährdet
BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 17.08.1999 3 UF 150/99 OLG Naumburg, F 17/99 AG Gardelegen
In der Familiensache ...
werden die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 18. Mai 1999 sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antrags-gegnerin auferlegt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung, welche sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen macht, nach § 1684 Ab-satz 3 Satz 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber mit § 1684 Absatz 1 BGB auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auch im Interesse des Kindes ein Umgangsrecht und eine Umgangspflicht zugewiesen hat. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass der fortdauernde Kontakt des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig auch dann dem Kindeswohl entspricht, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil ein neuer Lebensgefährte zur Seite steht und ihn bei der Erziehung des Kindes unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller nicht schon deshalb der Umgang mit seiner Tochter P. zu versagen, um dem neuen Lebensgefährten der Kindesmutter die Übernahme der Vaterrolle zu ermöglichen.
Das Umgangsrecht und die Umgangspflicht des Kindesvaters wird auch nicht durch eine Vaterschaftsanfechtung verwirkt, was der Bundesgerichtshof schon vor der Stärkung dieses Umgangsrechtes durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz und selbst für den Fall festgestellt hat, dass über die Vaterschaftsanfechtung noch nicht entschieden wurde (BGH, NJW 1988, 1666, 1667). Unerheblich ist ebenfalls, dass in der Vergangenheit die Tochter P. ganz überwiegend von der Kindesmutter betreut worden sein mag.
Es sind auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Antragsteller seine derzeit zweijährige Tochter für zwei Stunden nicht ausreichend betreuen können sollte; insbesondere würde hiergegen nicht schon eine kleine Wohnung des Antragstellers sprechen, auch wenn diese nicht gesondert für kleine Kinder eingerichtet sein sollte.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht etwa deshalb unter einem Verfahrensfehler, weil kein psychologisches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde. Ob ein solches erforderlich ist, hat das Gericht gemäß § 12 FGG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht ein solches Gutachten für entbehrlich gehalten hat, da keine Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindes-wohls durch die Gewährung eines Umgangs von zwei Stunden in 14 Tagen ersichtlich sind.
Eine persönliche Anhörung des Kindes durch den Senat ist im Hinblick auf dessen Alter entbehrlich. Eine erneute Anhörung der Eltern sowie des Jugendamtes konnte unterbleiben, da weder neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen wurden, noch eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes eingetreten ist und der ohnehin geringe Zeitablauf oder sonstige Gründe der Sachaufklärung die persönliche Anhörung nicht geboten erscheinen lassen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Naumburg, 17. August 1999
Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen -
gez. Kleist gez. Goerke-Berzaugez. Dr. Grubert

