Sorgerechtsentzug nur bei künftiger Gefahr
Ein Sorgerechtsentzug ist nur zulässig, wenn die Gefahr für das Kindeswohl in der Zukunft liegt. Handlungen in der Vergangenheit, hier die versuchte Tötung des Säuglings, können für den Entzug der elterlichen Sorge nur heran gezogen werden, wenn Sie eine Gefährdung für die Zukunft befürchten lassen. Psychologische Gutachten, die sich nur mit der Vergangenheit befassen und keine Zukunftsprognose geben, sind unzureichend. Um den Verbleib in der Pflegefamilie zu sichern, reicht eine Verbleibensanordnung aus, die hier getroffen wurde, weil eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie dem Kindeswohl schaden würde. Die Gesundheitsfürsorge kann auch gegen den Willen der Mutter bei den Pflegeeltern bleiben, wenn das Kind an einem Anfallsleiden leidet und die leibliche Mutter nicht in der Lage ist, rechtzeitig und kompetent zu handeln.
Anmerkung der Redaktion: Wegen der Länge und der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils haben wir das Urteil mit einer Navigation versehen, die es Ihnen ermöglicht, zu den wichtigsten Passagen der Begründung zu klicken:
BESCHLUSS 14 UF 73/01, OLG Naumburg, 30.10.2001, 11 F 1065/99 AG Wernigerode
In dem Familienrechtsstreit betreffend das Sorgerecht ... hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik auf Grund der mündlichen -nichtöffentlichen - Verhandlung vom 18. Oktober 2001 beschlossen:
- Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.04.2001, Az.: 11 F 1065/99, aufgehoben.
- Das elterliche Sorgerecht - mit Ausnahme des Teilbereichs der Gesundheitsfürsorge, welche auf die Pflegeeltern übertragen wird - für das am 28. Januar 1999 geborene Kind G. K. wird der Antragstellerin übertragen.
- Es wird angeordnet, dass das Kind G. K. bei den Pflegeeltern M. und U. M. , K. straße , H. , verbleibt.
- Die zwischen der Kindesmutter und den Pflegeeltern am 18.10.2001 einvernehmlich getroffene Umgangsrechtsregelung betreffend das Kind G. wird familiengerichtlich genehmigt.
- Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei; außergerichtliche Kosten werden in erster und zweiter Instanz bezüglich des Sorgerechtsverfahrens nicht erstattet. Die Gerichtskosten der ersten Instanz, die in Höhe einer halben Gebühr erhoben werden, fallen der Kindesmutter zur Last.
- Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter des nicht ehelich am 28.01.1999 in W. geborenen Kindes G. .
(1.) Die Kindesmutter wurde am 25.03.1974 in A. in Griechenland als zweites von insgesamt acht Kindern geboren und im Alter von 5 Jahren eingeschult. Sie besuchte die Schule sechs Jahre lang und verließ diese, um ihren Angehörigen durch die Beaufsichtigung und Betreuung der jüngeren Geschwister zu helfen. Einen Beruf erlernte die Antragstellerin nicht. Ihren späteren Verlobten, mit dem sie sich von Anfang an nicht gut verstand und häufig stritt, lernte sie durch Vermittlung der jeweiligen Eltern kennen. Nachdem sie von ihm schwanger geworden und die Schwangerschaft, bei der es sich um ihre erste handelte, von einem Gynäkologen bestätigt worden war, wurde die Verlobung Anfang Juni 1998 gelöst. Außer ihrem Verlobten und einer Freundin hatte die Antragstellerin in Griechenland keiner weiteren Person ihre Schwangerschaft offenbart.
Am 04.10.1998 kam die Antragstellerin nach Deutschland, weil sie hoffte, hier den in ihrem Heimatland zu erwartenden Problemen für eine unverheiratete Mutter zu entgehen und bessere soziale und finanzielle Verhältnisse vorzufinden. Zudem befürchtete sie, in Griechenland von den Eltern ihres ehemaligen Verlobten wegen der Schwangerschaft doch noch zur Heirat gedrängt zu werden. Zunächst war sie 2 ½ Monate in einem Lokal in der Nähe von B. tätig, wo auch einer ihrer Brüder arbeitet. Als es dort Probleme mit dem Chef gab, ging die Antragstellerin nach W. , wo sie seitdem in dem griechischen Restaurant „P. „ als Reinigungskraft und als Bedienung arbeitet und ca. 1.500,00 DM monatlich netto verdient. Zum damaligen Zeitpunkt teilte sie zusammen mit einem ebenfalls im Restaurant tätigen Bruder ein Zimmer in dem dem Restaurant gegenüberliegenden Haus in der Sch. straße 07. Weder dem Bruder noch den Kollegen fiel die Schwangerschaft der Antragstellerin, die lediglich 6 bis 7 kg zugenommen hatte, in der Folgezeit auf.
Am 28. Januar 1999 kam es zur Geburt des Kindes.
Durch - mittlerweile rechtskräftiges - Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14.04.2000, Az.: 29 (21) Ks 22/99, wurde die Kindesmutter wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an dem Kinde zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Bl. 90 bis 102, Bd. I d. A.).
Die Kindesmutter war wegen dieser Tat am 04.02.1999 vorläufig festgenommen worden und befand sich sodann auf Grund des gegen sie erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Wernigerode vom gleichen Tag in der JVA Halberstadt in Untersuchungshaft. Durch Beschluss vom 17.03.1999 wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und die Kindesmutter an diesem Tage wieder aus der Haft entlassen.
(2.) Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 03.02.1999, Az.: 11 F 1065/99 (Bl. 5 bis 7, Bd. I d.A.), ist der Kindesmutter, nachdem das Kind in einem Container aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden war, auf Antrag des Jugend-amtes W. vom 02.02.1999 (Bl. 2, Bd. I d.A.) im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung der Beteiligten das Sorgerecht vorläufig entzogen worden. Das Jugendamt ist gleichzeitig zum Vormund und Rechtsanwältin F. zur Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt worden.
Das Kind hat sich vom 28.01.1999 bis zum 16.02.1999 zunächst im Harzklinikum W. befunden, seitdem lebt es bei der Pflegefamilie M. in H.
Mit Schriftsatz vom 24.02.1999 (Bl. 26 ff., Bd. I d.A.) hat die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 03.02.1999 wieder aufzuheben. Nach Anhörung der Beteiligten durch den zuständigen Familienrichter am 25.02.1999 - den Termin hatte er zuvor von Amts wegen am 05.02.1999 angeordnet - hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage (Bl. 35, 36, Bd. I d.A.) entschieden, dass es bei dem Beschluss vom 03.02.1999 verbleiben solle, da „die Anhörung ..., insbesondere der Kindesmutter, ... keine Anhaltspunkte für eine notwendige Änderung der im Eilverfahren ohne Anhörung der Beteiligten erbrachten Entscheidung“ erbracht habe.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999 an das Amtsgericht Wernigerode (Bl. 1 ff. d. Sonderheftes/Umgang = nachfolgend abgekürzt als SHU) hat sodann die Kindesmutter beantragt, ihr ein Umgangsrecht mit dem Kind zu gewähren, nachdem zuvor ein außergerichtlicher Versuch, mit dem Jugendamt eine Umgangsregelung zu vereinbaren (vgl. Schriftsatz vom 04.04.1999 an das Jugendamt, Bl. 14 d. SHU), gescheitert war.
Mit Beschluss vom 14.10.1999 (Bl. 37 bis 40 d. SHU) hat das Amtsgericht Wernigerode der Kindesmutter - nach Anhörung der Beteiligten am 12.10.1999 - ein Umgangsrecht eingeräumt, und zwar ab November 1999 für monatlich mindestens zwei Stunden im Beisein Dritter. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Jugendamtes W. vom 01.11.1999 (Bl. 43 ff. d. SHU) hat der Senat mit Beschluss vom 16.02.2000, Az.: 14 WF 15/00 (Bl. 51 bis 55 d. SHU), zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 11.05.2000 (Bl. 55, 56, Bd. I d.A.) hat das Amtsgericht Wernigerode sodann Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu den Fragen, ob das Kindeswohl gegenwärtig nicht mehr durch die Kindesmutter gefährdet sei, sodass eine Rückübertragung des Sorgerechts auf diese wieder in Betracht komme, und ob es möglich sei, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach einer entsprechenden Anlaufphase wieder bei der Kindesmutter festzuschreiben. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde zugleich der Diplompsychologe Pf. aus Bg. beauftragt, welcher am 16.06.2000 eine mündliche Exploration der Antragstellerin durchgeführt und unter dem 25.07.2000 sein Gutachten erstellt hat.
Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach seinem „psychologischen Credo“ der Kindesmutter die Verantwortung für das Kind niemals mehr zu übertragen und eine Beziehung zu dem Kind per Besuchskontakt nicht aufzubauen sei, sondern das Kind dauerhaft in eine erziehungsgeeignete Pflegefamilie zu placieren und dafür zu sorgen sei, dass es nie, allenfalls in einer Lebensphase, in der eine einigermaßen stabile Persönlichkeitsautonomie erreicht sei, erfahre, unter welchen Umständen es in die Welt geraten sei (vgl. S. 32 des Gutachtens, Bl. 32 d. Beiakte).
Zwar gehe, so der Gutachter Pf. , keine Gefahr von der Kindesmutter in dem Sinne für das Kind mehr aus, dass in einem überschaubaren Zeitraum damit zu rechnen sei, dass es erneut zu einem von der Mutter ausgehenden Angriff auf das Leben des Kindes kommen könne. Gefahr für das Wohl des Kindes gehe von der Kindesmutter aber deshalb aus, weil sie in psychologischer, emotionaler und moralischer Beziehung alle Voraussetzungen vermissen lasse, die sie als qualifizierte und erziehungsgeeignete Elternperson ausweisen könnten. Es sei nach psychologischer Auffassung kontraindiziert, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wieder bei der Mutter festzuschreiben, auch dann, wenn eine Anlaufphase dazwischen geschaltet werde, weil die Kindesmutter absolut erziehungsungeeignet sei. Hier ein Risiko einzugehen nach dem Motto, man solle der Kindesmutter eine Chance geben, hält der Psychologe Pf. für absolut unvertretbar, weil es bedeuten würde, das Wohl der Mutter über das Wohl des Kindes zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das sich in der Beiakte befindliche Gutachten des Diplompsychologen Pf. vom 25.07.2000 Bezug genommen.
Am 23.04.2001 (Bl. 151 bis 155, Bd. I d.A.) hat schließlich das Amtsgericht Wernigerode den nunmehr angefochtenen Beschluss erlassen und der Kindesmutter das Sorgerecht endgültig entzogen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass im Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und des beigezogenen Gutachtens zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Kindesmutter ihr Kind liebe und die zwischenzeitlich geahndete Straftat zutiefst bedauere. Die Umstände der Tat seien für das Gericht sogar - zumindest bis zu einem gewissen Grade - nachvollziehbar. Die Mutter möge verzweifelt und in der neuen Umgebung, die sie sich allerdings selbst ausgesucht habe, relativ hilflos gewesen sein. Sie habe sich letztendlich jedoch für sich und damit für die Beseitigung ihrer Probleme entschieden und nicht für das Kind. Nur ihre Entscheidung habe demzufolge letztendlich dazu geführt, dass das Kind inzwischen seit über zwei Jahren in einer Pflegefamilie aufgewachsen sei. Diese zwei ersten Lebensjahre seien für das Kind selbstverständlich extrem prägend. Es erkenne nicht in der leiblichen Mutter, sondern in der Pflegemutter seine Mutter und dürfte, davon gehe zumindest das Amtsgericht aus, in der Zwischenzeit nicht mehr in der Lage sein, anderweitig zu entscheiden. Das Kind brauche Gewissheit und Stabilität für die zukünftige Entwicklung, die ihm bisher nicht zuteil geworden sei. Bei aller durchaus erkennbaren Mutterliebe und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kindesmutter zwischenzeitlich in der Lage zu sein scheine, ihren Sohn auch tatsächlich aufzuziehen, vermöge sie jedoch kein Garant dafür zu sein, dass sie nicht noch einmal aus eigenen egoistischen Gründen versage.
Das Amtsgericht hat sich insoweit zur Begründung seiner Entscheidung an den Ausführungen des Gutachters Pf. orientiert und sich dessen Argumentation angeschlossen, die elterliche Sorge komplett der Mutter nach § 1666 BGB zu entziehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 21.05.2001 (Bl. 177 ff., Bd. I d.A.).
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, dass das Amtsgericht Wernigerode durch seine schleppende Bearbeitung der Angelegenheit es dem Jugendamt erst ermöglicht habe, dafür zu sorgen, dass das Kind schon seit nunmehr über zwei Jahren bei der Pflegefamilie leben würde. Auch habe das Handeln des Jugendamtes die Eingewöhnungsphase zur eigentlichen Kindesmutter blockiert. Sie sei trotz ihres auf Grund eines Affektes und im Zuge von Panik gemachten Fehlers für das Kind eine gute Mutter und könne es auch ausreichend betreuen. Sie sei als leibliche Mutter die einzige, die dem Kind Liebe und Fürsorglichkeit entgegenbringen könne, und sie bereue, dass diese Tat geschehen sei. Es sei jedoch nicht korrekt, ihr noch Jahre nach der Straftat diese vor Augen zu halten und eine Entscheidung über die elterliche Sorge letztendlich davon abhängig zu machen, was ein Momentversagen gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.04.2001 aufzuheben.
Das Jugendamt Wernigerode und die Verfahrenspflegerin beantragen, die Gesundheitsfürsorge den Pflegeeltern zu übertragen.
Die Pflegeeltern beantragen - hilfsweise -,eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB dahingehend zu erlassen, dass das Kind G. K. bei den Pflegeeltern verbleibe.
Die Verfahrenspflegerin des Kindes und das Jugendamt W. führen in ihren jeweiligen vom Senat angeforderten Stellungnahmen vom 04.10.2001 (Bl. 211 bis 214, Bd. I d.A.) und 27.09.2001 (Bl. 199 bis 205, Bd. I d.A.) zur Begründung ihres Antrages aus, dass das Kind zu seinen Pflegeeltern, bei welchen es seit dem 16.02.1999 lebe, eine tiefe emotionale Bindung habe. Die gesundheitliche Entwicklung G. s sei nicht unproblematisch, da seit September 1999 bei dem Kind Fieberkrämpfe, zum Teil mit Bewusstseinsausfällen verbunden, aufgetreten und Notaufnahmen in der Kinderklinik in W. erfolgt seien. Neurologisch sei Epilepsie bei dem Kind diagnostiziert worden, woran sich eine medikamentöse Behandlung angeschlossen habe; eine Heilung sei nicht möglich. Auf Grund der Tatsache, dass die Pflegeeltern selbst in der Familie ein leibliches Kind mit 100 %iger Schwerbehinderung hätten, welches u. a. auch an Epilepsie leide, verfügten jene im Umgang mit dieser Krankheit bereits über Kenntnisse und entsprechende notwendige Erfahrungen. Sie hätten sich im Umgang mit G. auch voll auf die Krankheit eingestellt. Auf Notfälle bei epileptischen Anfällen seien sie vorbereitet. Zwischen G. und den weiteren 14-jährigen Söhnen der Pflegeeltern S. und D. , welcher im Alter von 6 Jahren von diesen adoptiert worden sei, bestehe ein inniges Verhältnis. Es sei zwar nicht zu übersehen, dass auch die leibliche Kindesmutter, die Antragstellerin, sich darauf orientiert habe, ihr Kind wieder zu sich zu nehmen. Sie verfüge über eine ordentliche und gepflegte Wohnung, welche ausreichend Platz für sie selbst wie auch für ihren Sohn biete. Sie sei auch in der Lage, ihre Tätigkeit auf das Kind einzustellen. Seit dem 09.03.2001 seien regelmäßig für zwei Stunden monatlich Umgangskontakte mit dem Jugendamt durchgeführt worden, wobei sich die Kindesmutter mit dem Sohn auch in deutscher Sprache habe verständigen können. Der Umgang zwischen Kindesmutter und Sohn gestalte sich sehr lebhaft. Der Junge wisse, dass er im Mittelpunkt stehe und nutze dieses Interesse für sich aus. Probleme seien nicht aufgetreten.
Zusammengefasst sei wegen der bereits bestehenden ausgeprägten Bindung des Kindes G. zu seinen Pflegeeltern, welche ihn wie ein leibliches Kind ansähen, sein Verbleiben in der Pflegefamilie erforderlich. Ohne Gefährdung für die Entwicklung des Kindes, so hat des Weiteren auch das Jugendamt ausgeführt, könne eine Herausnahme aus der Pflegefamilie nicht vorgenommen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass das Kind bereits einen traumatischen und dramatischen Bindungsabbruch, verursacht durch die Kindesmutter, hinter sich habe.
Wegen der Begründung des Eventualantrages der Pflegeeltern wird auf den Schriftsatz vom 27.09.2001, eingegangen beim Oberlandesgericht am 22.10.2001 (Bl. 8 - 45, Bd. II d. A.), Bezug genommen.
Mit Senatsbeschluss vom 04.09.2001 (Bl. 186 ff., Bd. I d.A.) ist im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG bis zur abschließenden Entscheidung der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.04.2001 aufgehoben und das Sorgerecht - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches beim Jugendamt W. verblieben ist - auf die Kindesmutter übertragen worden.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.10.2001 hat der Senat die Kindesmutter, die Verfahrenspflegerin des Kindes, die Vertreterinnen des Jugendamtes W. und die Pflegemutter persönlich angehört.
II.
Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.04.2001 ist gemäß den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als befristete Beschwerde statthaft, denn sie richtet sich gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung über das Sorgerecht. Sie ist zudem rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist der §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO beim gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht, eingelegt worden. Die deutschen Familiengerichte sind im Übrigen gemäß Art. 21 EGBGB auch international zuständig.
III.
Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist auch begründet.
Denn die Grundlage für den erstinstanzlich gemäß den §§ 1666, 1666 a BGB vorgenommenen vollständigen Sorgerechtsentzug ist entfallen, sodass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.04.2001 gemäß § 1696 Abs. 2 BGB aufzuheben ist (1). Allerdings hält es der Senat von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls für geboten, einerseits gemäß § 1632 Abs. 4 BGB eine Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern zu treffen (2) und andererseits gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Gesundheitsfürsorge auf die Pflegeeltern zu übertragen (3).
(1.) Die Entziehung des nach § 1626 a Abs. 2 BGB bestehenden mütterlichen Sorgerechts ist mangels fortbestehender Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr gerechtfertigt. Der gegenteilige Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2001 war mithin aufzuheben.
Die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 2 BGB, wonach Maßnahmen im Sinne der §§ 1666, 1666 a BGB dann wieder aufzuheben sind, wenn keine Gefahr mehr für das Wohl des Kindes besteht, liegen vor. Die Gefahr, die ohne Zweifel ursprünglich für das Kindeswohl im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB bestanden hat und die Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen vorläufigen und letztlich auch endgültigen Sorgerechtsentziehung gewesen ist, nämlich die versuchte Tötung des Kindes durch seine Mutter, ist hier vollständig wieder weggefallen.**
a) Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1666, Rdnr. 16). Die eigentliche Schädigung des Kindesinteresses muss künftig drohen, schon eingetretene Schäden sind weder erforderlich noch ausreichend (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 4. Buch, 13. Aufl., § 1666, Rdnr. 79). Insbesondere wird diese für einen Sorgerechtseingriff zwingend erforderliche gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung durch vereinzelt gebliebene Vorfälle in der Vergangenheit regelmäßig nicht hervorgerufen (vgl. Staudinger/Coester, a.a.O., Rdnr. 80).
Nach den gerichtlichen Ermittlungen besteht aber - und zwar eigentlich schon seit der Haftentlassung im März 1999 - bei einer Ausübung der elterlichen Sorge durch die Antragstellerin keine Kindeswohlgefährdung mehr im vorstehend dargestellten Sinne. Die Verhältnisse der Kindesmutter haben sich offensichtlich konsolidiert; sie bereut, wovon der Senat auch nach der persönlichen Anhörung der Kindesmutter überzeugt ist, die von ihr begangene Straftat an dem Kind. Bereits aus dem Strafurteil des Landgerichts Magdeburg vom 14.04.2000 ergibt sich, dass die von der Kindesmutter verübte **versuchte Neugeborenentötung vormals klassischerweise unter den Tatbestand der sog. privilegierten Kindestötung gemäß § 217 StGB zu subsumieren gewesen wäre; von der Einmaligkeit dieses Verhaltens** der straffällig zuvor noch nicht in Erscheinung getretenen Kindesmutter ist bereits das Landgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 14.04.2000 bei der Strafmaßbestimmung (Seite 12 des Urteils, Bl. 101, Bd. I d.A.) ausgegangen.
Auch die Feststellungen, die sich aus den Berichten des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin vom 27.09.2001 und 04.10.2001 ergeben, zeigen, wie sehr sich die Antragstellerin - und zwar schon seit 1999 nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft - darum bemüht, ihre Untat wiedergutzumachen.
Anhaltspunkte hingegen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Antragstellerin zur Wiederholung einer solchen Straftat oder einer ähnlichen, das elterliche Sorgerecht missbrauchenden Handlung in der Lage sein könnte, die wiederum eine solch einschneidende Maßnahme des Entzugs der gesamten Personensorge nach den §§ 1666, 1666 a Abs. 2 BGB rechtfertigten, sind von den übrigen Beteiligten nicht vorgebracht worden noch ansonsten der Verfahrensakte selbst zu entnehmen.
Auch das Gutachten des Diplompsychologen Pf. vom 25.07.2000 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass von der Kindesmutter keine Gefahr für das Kindeswohl in dem Sinne ausgeht, dass in einem überschaubaren Zeitraum damit zu rechnen wäre, dass es erneut zu einem von der Mutter ausgehenden Angriff auf das Leben des Kindes kommen könnte, also dass sie erneut versuchen würde, das Kind zu töten (vgl. Seite 33 des Gutachtens/Beiakte).
Selbst das Amtsgericht Wernigerode ist in dem angefochtenen Beschluss vom 23.04.2001 zu der festen Überzeugung gelangt, dass die Tat einmalig gewesen ist, von Panik und Angst ausgelöst, von der Kindesmutter zutiefst bereut wird und diese ihr Kind liebt.
Die vollständige Entziehung der Personensorge zur Gefahrenabwehr, wie in § 1666 a Abs. 2 BGB als äußerstes Mittel vorgesehen, ist daher unter keinen Umständen - mehr - als erforderlich anzusehen; diese erstinstanzlich vorgenommene Maßnahme war daher nach § 1696 Abs. 2 BGB wieder aufzuheben.
b) Der gegenteiligen Empfehlung, die der Gutachter Pf. in seiner Stellungnahme vom 25.07.2000 (Beiakte) ausspricht, ist nicht zu folgen. Denn das Gutachten ist nach Auffassung des Senats nicht verwertbar, weil es sich mit der eigentlichen Fragestellung des zu Grunde liegenden gerichtlichen Gutachtenauftrages, nämlich ob zukünftig von der Kindesmutter eine Kindeswohlgefährdung bei Ausübung des Sorgerechts ausgehen könne, nicht - oder allenfalls am Rande - beschäftigt und im Übrigen eine bündige Deduktion und Begründung des gleichermaßen apodiktisch wie rein hypothetisch-normativ allein aus der - an sich hinlänglich gesühnten - Straftat abgeleiteten Ergebnisses der angeblich absoluten Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter vermissen lässt.
Der Gutachter hat sich vielmehr nahezu ausschließlich mit der Vor- und Lebensgeschichte der Kindesmutter bis zum 28.01.1999 und dem Tathergang am 28.01.1999 befasst und ist letztlich zu der Feststellung gelangt, dass schon die Straftat der Kindesmutter gegen jedweden Kontakt mit ihrem Kind spreche und es vermieden werden müsse, dass das Kind jemals die Umstände seiner Geburt erfahre. Allein aus dem Grunde, dass der Gutachter diesen - nach Auffassung des Senats in seinem nachgerade vorwissenschaftlichen Absolutheitsanspruch ohnedies mehr als zweifelhaften - psychologischen Ansatz in keiner Weise durch eine fachwissenschaftlich stringente oder auch nur ansatzweise belegte, geschweige denn empirisch untermauerte Argumentation nachvollziehbar zu plausibilisieren vermag, ist das deplacierterweise auch vornehmlich retrospektiv orientierte und nicht mehr als das subjektive Credo einer weder verifizierbaren noch verifizierten Hypothese beinhaltende Gutachten als Entscheidungsgrundlage für eine Entziehung des Sorgerechts ungeeignet.
Die Inadäquanz des sein eigentliches Thema verfehlenden Gutachtens unterstreicht nachdrücklich der Umstand, dass sich der Gutachter fast ausschließlich jenseits der Aufgabenstellung mit der von der Kindesmutter begangenen Straftat auseinandersetzt und sich in diesem Zusammenhang, ohne eigene Feststellungen zu der maßgeblichen Fragestellung zu treffen, ebenso eingehend, d. h. referierend über viele Seiten hinweg, wie deplaciert beschäftigt mit dem lediglich in Bezug auf etwaige Schuldausschließungs- oder -minderungsgründe nach den §§ 20, 21 StGB im Rahmen des Strafverfahrens im März 2000 eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. B., seines Zeichens Ordinarius und Leiter der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin an der O. Universität (vgl. Beiakte: „Forensisch-psychiatrisches Gutachten“).
Eine Auseinandersetzung mit dem im Strafverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten, das sich naturgemäß mit der psychischen Situation der Kindesmutter bis hin zum und vor allem am Tattage - nicht jedoch mit ihrer zukünftigen Persönlichkeitsentwicklung, geschweige denn mit ihrer Geeignetheit zur Sorgerechtsausübung - zu befassen und lediglich jene einmalige, ja geradezu buchstäblich einzigartige subjektive Befindlichkeit zum Zeitpunkt des Tatgeschehens zu beurteilen hatte, war aber weder Inhalt des an den Gutachter Pf. gerichteten Beweisbeschlusses noch Gegenstand der seinerseits sachverständig zu beantwortenden Frage, ob die Kindesmutter zukünftig, unter gleichsam normalen Begleitumständen, ohne Gefahr für das Kind das Sorgerecht auszuüben imstande sein könnte.
Eines neuerlichen Gutachtens bedarf es insoweit nicht, da keine Anhaltspunkte für eine weiterhin bestehende Gefährdung des Kindeswohls durch ein Verhalten der Mutter gemäß § 1666 a Abs. 1 BGB ausfindig zu machen sind.
(2.) Allerdings hält es der Senat für geboten, von Amts wegen das der Mutter zurückübertragene Sorgerecht in Teilbereichen, zunächst auf Grund einer zugunsten der Pflegeeltern zu treffenden Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB, einzuschränken, sodass über den insoweit hilfsweise von den Pflegeeltern gestellten Antrag vom 27.09.2001 nicht mehr gesondert zu befinden war.
Zwar ist eine Gefahr im Sinne des § 1666 BGB, begründet durch die Straftat der Kindesmutter, wie bereits oben dargestellt, seit langem weggefallen. Allerdings liegt nunmehr eine neue, über § 1632 Abs. 4 BGB zu berücksichtigende Gefährdung des Kindeswohls darin, dass der bei der Pflegefamilie M. seit dem 16.02.1999 untergebrachte Junge inzwischen, wie die Berichte des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin nachdrücklich belegen, dort so stark verwurzelt ist, dass er durch eine - nach Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter nicht auszuschließende - unvermittelte Herausnahme aus der Pflegefamilie seelischen Schaden erleiden würde. Dieser Gefahr gilt es durch die Verbleibensanordnung zu begegnen.
Eine uneingeschränkte Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gemäß § 1632 Abs. 1 BGB würde nämlich grundsätzlich auch den Anspruch beinhalten, von den Pflegeeltern die Herausgabe des Kindes zu verlangen. Dass die Kindesmutter letztendlich aber mit der Sorgerechtsübertragung gerade auch und vor allem die Herausgabe des Kindes erstrebt, ergibt sich gewissermaßen bereits aus der Natur der Sache, aber auch aus ihren diesbezüglichen Verlautbarungen.
Insbesondere hat sie unmissverständlich im Termin vom 18.10.2001 vor dem Senat zum Ausdruck gebracht, dass sie G. für immer zu sich nehmen wolle, weil sie der Auffassung sei, als leibliche Mutter das Kind am besten großziehen zu können. Zwar wisse sie, so hat die Antragstellerin ebenfalls erklärt, dass die Herausnahme aus der Pflegefamilie nicht von heute auf morgen erfolgen könne. Allerdings wäre sie unter Umständen auch bereit, des Kindes wegen mit diesem nach Griechenland zurückzukehren.
Die Kindesmutter hat auch nach den Berichten des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin sich berufs- und wohnungsmäßig so eingestellt, dass sie jederzeit eine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt bewerkstelligen könnte, und diese offenkundig auch bereits über kurz oder lang eingeplant.
a) Der Senat geht zwar einerseits davon aus, dass die Kindesmutter, ebenso wie die Pflegeeltern, durchaus in der Lage ist bzw. wäre, ihren Sohn G. angemessen zu betreuen, insbesondere vor dem Hintergrund der von ihr dergestalt angepassten Wohn- und Berufssituation.
Doch ist andererseits im vorliegenden Fall mit Blick auf das Kindeswohl vorrangig die zwischenzeitlich zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern kontinuierlich über einen langen Zeitraum entstandene enge Eltern-Kind-Bindung zu berücksichtigen, und zwar im Hinblick darauf, dass eine Herausnahme des Kindes aus der Obhut der intakten, gleichermaßen zur Erziehung geeigneten und fähigen Pflegefamilie, bedingt durch die Sorgerechtsrückübertragung auf die Kindesmutter und die damit eventuell beabsichtigte Trennung des Kindes von seinen primären Bindungspersonen, zu schwerwiegenden seelischen Problemen G. mit womöglich irreparablen Schäden für seine weitere Persönlichkeitsentwicklung führen würde.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der Stellungnahmen des Jugendamtes W. vom 27.09.2001, der Verfahrenspflegerin vom 04.10.2001 sowie nicht zuletzt auf Grund der Erkenntnisse kraft eigener Sachkunde und Lebenserfahrung der Mitglieder des Senats, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das Kind seit seiner Geburt, mittlerweile also de facto seit nahezu drei Jahren, ununterbrochen in der Pflegefamilie M. in H. aufhält.
So haben sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin zutreffend darauf hingewiesen, dass G. quasi seit seiner Geburt, bis auf den zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt unmittelbar nach seinem Auffinden, also seit dem 16.02.1999 in der Pflegefamilie M. lebt und dass der bislang verstrichene Zeitraum für ein Kleinkind wie ihn auf Grund eines anderen Zeitgefühls ein nahezu unendlicher Zeitraum sei. Zudem seien die Pflegeeltern für G. seine primären Bezugspersonen geworden, zu denen er eine enge und tiefe emotionale wie soziale Bindung aufgebaut habe.
Der Senat vermag auf Grund eigener Sachkunde einzuschätzen, dass ein Kind, welches in den ersten Lebenswochen zu Pflegeeltern vermittelt wird, auf Grund seiner vitalen Bedürfnisse im Laufe der Zeit und erst recht nach dem hier maßgeblichen Zeitraum von gut zwei Jahren und acht Monaten Beziehungen zu diesen entwickelt, die sich nicht von Beziehungen zu den leiblichen Eltern unterscheiden. Ferner ist davon auszugehen, dass G. als sicher gebundenes Kind die Erfahrung gemacht hat, sich auf die Unterstützung der Bindungspersonen verlassen zu können, und er über eine grundlegende Empfindung innerer Sicherheit und inneren Vertrauens in Bezug auf das Pflegeverhalten seiner Bezugspersonen verfügt. Aus der Sicht und nach den Erkenntnissen sowohl der Verfahrenspflegerin, des Jugendamtes, der Pflegeeltern und nicht zuletzt auch der Kindesmutter selbst, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung eingeräumt hat, ist im Laufe der Zeit zwischen G. und seinen Pflegeeltern eine existenzielle Liebesbindung gewachsen und für die Pflegeeltern M. eine - die biologische Mutterschaft für das Kind verdrängende oder jedenfalls nebensächlich werden lassende - faktische Elternschaft begründet worden.
Demgegenüber würde die Herauslösung aus der Pflegefamilie und die Herausgabe des Kindes an seine leibliche Mutter, die Antragstellerin - obschon diese für G. auf Grund der eingeräumten und praktizierten Umgangsrechte keine fremde Person mehr ist, jedoch von G. nicht als seine Mutter angesehen wird -, geradezu einen Neuanfang und einen zweiten tiefen Bruch im Leben des Kindes darstellen. Gerade aber in seinen ersten prägenden Lebensjahren ist das Kind im besonderen Maße auf die Betreuung durch eine konstante Bezugsperson angewiesen, um auch für seine Entwicklung unerlässliche Bindungen eingehen zu können.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Trennung eines Kleinkindes von seinen Pflegeeltern die Gründe für die Trennung von diesem nicht wahrgenommen und begriffen werden könnten, mit der Folge, dass aus der Trauer des Kindes ein überwältigendes Gefühl der Bedrohung und des permanenten Misstrauens entstehen könnte, welches unter Umständen zu einer lebenslangen Belastung führen könnte.
Auch die Verfahrenspflegerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.10.2001 und im Rahmen der Anhörung vor dem Senat am 18.10.2001 ausdrücklich hervorgehoben, dass die engen Bezugspersonen für G. die Pflegeeltern sowie deren weitere Kinder S. und D. seien, die er als seine Brüder ansehe. Weiter hat sie ebenfalls auf den Umstand hingewiesen, dass G. bereits seit seinem 18. Lebenstag in der Pflegefamilie lebe und dort emotionale Wurzeln entwickelt habe. Ferner hat sie deutlich gemacht, dass, auch aus ihrer Sicht, eine erneute Trennung - nach dem traumatischen Erlebnis seiner Geburt - von seinen Bezugspersonen nicht mehr zugemutet werden könne. Die Verfahrenspflegerin ist auf Grund des von ihr unmittelbar gewonnenen Eindrucks der Ansicht, dass bei einer Veränderung der bisherigen Lebenssituation eine Gefährdung des Kindeswohls in Form einer seelischen Belastung bei G. nicht ausgeschlossen werden könne.
Nach Aussagen aller Beteiligten ist festzustellen, dass das Kind in einer positiven Eltern-Kind-Beziehung in der Pflegefamilie lebt und dass auch seine weitere psychische und leibliche Gesundheit von der Sicherheit und Eindeutigkeit dieser Beziehung abhängt. Auch in der Anhörung vor dem Senat am 18.10.2001 wurde deutlich, dass die Bindung des Kindes an seine Pflegeeltern inzwischen so stark geworden ist, dass dieses in erster Linie die Pflegefamilie als eigentliche Eltern ansieht.
In Anbetracht dessen stellt nach Auffassung des Senats die Herausnahme des Kindes aus seinem vertrauten Lebensumfeld mit der einhergehenden Trennung von seinen bisherigen hauptsächlichen Bindungspersonen eine massive Gefährdung des Kindeswohls dar, weil irreversible seelische Probleme für die weitere Persönlichkeitsentwicklung wie unsägliche seelische Not, psychische Verletzung, Ängste, Desorientierung und damit eine Traumatisierung naheliegend sind. Auf Grund der Ausführungen des Jugendamtes sowie des Berichts der Verfahrenspflegerin ist der Senat daher der festen Überzeugung, dass die mit der Sorgerechtsübertragung verbundene - von der Kindesmutter auch beabsichtigte - Trennung des Kindes G. aus seinem bisherigen Lebensumfeld zu schwerwiegenden psychischen Problemen mit unabsehbaren Konsequenzen für die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Kindes führen würde. Insbesondere erscheint es dem Senat einleuchtend, dass für das knapp drei Jahre alte Kind die Gründe einer Trennung von seinen Pflegeeltern nicht begreiflich sein können noch begreiflich zu machen wären, sodass in der Tat eine große seelische Not und psychische Belastung für das einer rationalen Argumentation nicht zugängliche und emotional mit der Situation überforderte Kleinkind mit der Herausnahme aus dem bisherigen Familienverbund heraufbeschworen würde.
Nach alledem ist es nach Auffassung des erkennenden Senates erforderlich, dass das Kind, welches sich seit seiner Geburt vor 2 ¾ Jahren ununterbrochen bei den Pflegeeltern M. in H. aufhält, auch zukünftig dort verbleibt, um eine anderenfalls drohende, nicht unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls anzuschließen.
b) In Anbetracht der überzeugenden Darlegungen der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes und der eigenen Ermittlungen und Erkenntnisse des Senats erscheint es weder in der Sache sinnvoll noch prozessual geboten, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der in concreto nicht weiter, vor allen Dingen hypothetisch nicht weiter erforschbaren Psyche des Kleinkindes ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von einem zusätzlichen Gutachten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (zur Zulässigkeit des Absehens von der Einholung eines weiteren Gutachtens: BVerfG, FamRZ 2000, S. 1489, 1490), jedenfalls nicht in der Richtung erwartet werden können, dass die Herausnahme des Kindes G. aus der Pflegefamilie angesichts der daraus nachgerade zwangsläufig resultierenden Probleme für das Kind, entgegen allen bisherigen Erkenntnissen, nun gerade nicht mehr seinem Wohl abträglich sein könnte.
c) Die Entscheidung steht auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz von Kind und Familie gemäß Artikel 6 GG. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung die als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses gewachsenen Bindungen zwischen Pflegekind und Pflegeeltern anerkannt und folglich auch die Pflegefamilie unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 3 GG gestellt, falls es namentlich bei der Herausnahmeabsicht zu einer Interessenkollision zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern zu kommen droht. Da letztendlich das Kindeswohl maßgebend ist, ermöglicht gerade § 1632 Abs. 4 BGB in interessengerechter Weise auch solche Entscheidungen, die aus der Sicht der leiblichen Eltern nicht akzeptabel sein mögen, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfGE 68, 176, 190). Wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefinden des Kindes bei seiner Herausgabe zu erwarten ist, kann allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 190). Davon ist hier, wie bereits des Näheren ausgeführt, bei einem fast schon 2 ¾ Jahre währenden Pflegeverhältnis in den ersten drei Lebensjahren definitiv auszugehen.
Die dem Gesetz Rechnung tragende Entscheidung des Senats, der Kindesmutter nicht uneingeschränkt die elterliche Sorge zurückzuübertragen, verletzt sie daher auch nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtliche Gewährung des Elternrechtes hat in erster Linie den Zweck, dem Schutz des Kindes zu dienen. Damit ist das Kindeswohl (vgl. § 1697 a BGB) grundsätzlich die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Gerichte (BVerfG, FamRZ 2000, S. 1489), von welcher Direktive sich der Senat bei seiner Entscheidung auch allein maßgeblich hat leiten lassen.
Diese Entscheidung entspricht auch dem Gebot der Geeignetheit der gewählten Maßnahme. Geeignet und damit erforderlich können nur Maßnahmen sein, die die Kindessituation objektiv verbessern. Erforderlich und verhältnismäßig kann aber auch immer nur der geringstmögliche Eingriff sein. Genügt z. B. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, so bedarf es keines einschneidenderen Eingriffs in das Sorgerecht durch dessen vollständigen Entzug nach § 1666 BGB mehr (vgl. Staudinger/Coester, a. a. O., § 1666 Rdnr. 183 m. zahlr. Nachw.). Wenn aber eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB und der damit zwangsläufig verbundene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ausreichend ist, so kann der völlige Entzug der Personensorge niemals verhältnismäßig im Sinne der oben dargelegten Grundsätze sein. Auch diese Erwägung verdeutlicht, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Wernigerode vom 23.04.2001 keinen Bestand haben kann und daher aufzuheben war.
(3.) Allerdings ist das Sorgerecht der Kindesmutter auch insoweit einzuschränken, als die Gesundheitsfürsorge als Teil des Sorgerechtes bei den Pflegeeltern verbleiben muss, da anderenfalls das körperliche Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1666 Abs. 1 BGB).
Die Anhörung der Pflegemutter im Termin vor dem Senat am 18.10.2001 sowie die entsprechenden Stellungnahmen sowohl des Jugendamtes als auch der Verfahrenspflegerin des Kindes haben für den Senat unzweifelhaft ergeben, dass die Pflegeeltern auf Grund des Umstandes, dass sie das Kind seit dessen Geburt betreuen und mit einem weiteren, ebenfalls schwer erkrankten Kind vertraut sind, am besten geeignet sind, auch für das Kind G. , welches unter akuten epileptischen Anfällen leidet, im Hinblick auf den Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig zu werden. Die Pflegemutter hat ausgeführt, dass bei einem akuten epileptischen Anfall grundsätzlich zwei Personen erforderlich sind, um in dieser Notfallsituation agieren zu können. Sie hat sich mit ihrem Ehemann auf die spezielle gesundheitliche Situation des Kindes G. bereits eingerichtet und hat, wie sie im Termin erläuterte, sozusagen einen „Notfallkoffer" ständig dabei.
Die Gesundheitsfürsorge kann daher nur sachgerecht von den Pflegeeltern, nicht jedoch von der nicht jederzeit und vor allem in Eilfällen nicht sofort zur Verfügung stehenden Kindesmutter ausgeübt worden. Die Übertragung dieses Teilbereiches der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern war mithin zwecks Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl unumgänglich.
(4.) Über die Ausübung und Gestaltung des Umgangsrechtes haben die Parteien im Termin vor dem Senat am 18.10.2001 eine einvernehmliche, am Kindeswohl orientierte Regelung getroffen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1697 a BGB sachgerecht ist und von daher, auch im Hinblick auf eine notwendige Titulierung, genehmigungsfähig war.
IV.
Die Gebühren - und Auslagenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 5 KostO.
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Sorgerechtsverfahrens in erster und zweiter Instanz findet ihre Grundlage in § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die ausgesprochene Haftung der Kindesmutter für die Gerichtskosten des Sorgerechtsverfahrens in erster Instanz, die allerdings nur in Höhe einer halben Gebühr erhoben werden, findet ihre Grundlage in den §§ 2 Nr. 1, 94 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Satz 2 KostO.
V.
Der Geschäftswert für die erste Instanz ist nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 KostO in Verb. mit den §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO festgesetzt worden. Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 131 Abs. 2 KostO in Verb. mit § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO.
gez. Dr. Deppe-Hilgenberg, gez. Materlik, gez. Hahn

