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Gerichtskosten können dem allein auferlegt werden, der einen Antrag bei Gericht nicht weiter verfolgt

BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 27.03.2000, 3 WF 35/00 OLG Naumburg, 11 F 239/98 AG Köthen

In dem Rechtsstreit ... wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 28.12.1999 (Az.: 11 F 239/98) abgeändert:

Die Gerichtskosten hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert beträgt 714,56 DM.

Gründe

  1. Nachdem das Sorgerechtsverfahren vom Scheidungsverbund nach § 623 Abs. 2 ZPO abgetrennt und als selbstständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO fortgeführt wurde und im Anschluss daran durch Antragsrücknahme seine Erledigung fand, wurden mit Beschluss vom 28.12.1999 gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie im Wesentlichen die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten angreift.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG zulässig und begründet.

Der Senat geht zunächst davon aus, dass die sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt wurde, da es an einem Zustellungsnachweis ermangelt.

Sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Kostenentscheidung nach §§ 626 Abs. 2 Satz 3 ZPO, 94 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 FGG nach den Kostenvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.

Danach waren zunächst die Gerichtskosten nach billigem Ermessen gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz KostO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie letztlich ihren Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nicht mehr weiterverfolgte und keine weiteren nachhaltigen Gründe für die begehrte Übertragung der Alleinsorge aufgezeigt hatte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht auszusprechen -§ 13a Abs. 1 FGG-, da dies nicht der Billigkeit entspräche. Denn die Anordnung der Kostenauferlegung nach dieser Vorschrift bildet die Ausnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Nicht ausreichend ist dabei allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurücknahm. Weiter ist zu berücksichtigen, wer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand obsiegt hätte.

Da nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht absehbar war, ob die Alleinsorge der Antragstellerin nach § 1671 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen worden wäre, hält es der Senat für angemessen, dass die jeweilige Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dass zudem eine der Parteien Kosten durch grobes Verschulden veranlasst hat -§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 13a Abs. 1 FGG, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschwerdewert beruht in Höhe der außergerichtlichen Kosten des Antrags-gegners [288 DM * 2 (Prozess- und Verhandlungsgebühr) + 40 DM (Auslagen) + 16 % (MwSt.)] auf § 20a FGG.

Naumburg, 27.03.2000 Oberlandesgericht 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

gez. Kleist gez. Goerke-Berzau gez. Thole

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