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Recht und Jugendhilfe
 

Kein Beschwerderecht gegen einstweilige Anordnung

 

Der Senat geht mit der h. M. weiterhin davon aus, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.

Entscheidung

OLG Naumburg, Bes vom 04.11.2003, 8 UF 149/03;
vorgehend AG Merseburg, Bes vom 08.10.2003, 17 F 11/02

In der Familiensache ...

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Merseburg vom 08. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000,--.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung einem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 10. September 2002 zur Regelung des Umgangsrechts stattgegeben hat (§ 620 Nr. 2, § 620 a ZPO) und eine derartige einstweilige Anordnung keiner sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 620 c Satz 2 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 620 c Rdn. 1; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 620 c Rdn. 4 m.w.N.). Die Unanfechtbarkeit ist verfassungsgemäß (Zöller/Philippi a.a.O., § 620 c Rdn. 1 m.w.N.). Infolgedessen ist es auch unschädlich, dass das Familiengericht die Möglichkeit, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO n.F.), nicht in Erwägung gezogen hat. Diese Entscheidung trifft der Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, nachdem ihm der originäre Einzelrichter die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 568 ZPO n.F.).

Naumburg, den 04. November 2003

8. Zivilsenat -- 2. Senat für Familiensachen -

gez. Dr. Friederici                        
gez. Wiedenlübbert
gez. Bisping

 

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