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Die Anhörung von Ehegatten im Scheidungsverfahren löst keine Beweisgebühr aus

BESCHLUSS 14 WF 221/00 OLG Naumburg, 27 F 4239/99 AG Magdeburg

Anhörung von Ehegatten zum Sorgerecht im Scheidungsverfahren löst keine Beweisgebühr aus, wenn Sorgerecht nicht Streitgegenstand ist.

In der Beschwerdesache ... hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am 2. Januar 2001 beschlossen:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Magdeburg vom 28. November 2000, Az.: 27 F 4239/99, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kos-ten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Parteien sind aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2000 (Bl. 33/34 d.A.) durch Urteil des Amtsgerichts vom selben Tage (Bl. 37 - 39 d.A.) rechtskräftig geschieden worden. In der mündlichen Verhandlung fand auch gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Anhörung der Parteien zum – nicht Streitgegenstand des Verfahrens bildenden – elterlichen Sorgerecht für die gemeinsame Tochter A. statt (Bl. 34 u. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2000 (Bl. 31/32 d.A.) beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, den Streitwert hinsichtlich des Sorgerechts festzusetzen, da ihres Erachtens die Anhörung der Ehegatten zum Sorgerecht im Scheidungsverfahren auch dann eine Beweisgebühr auslöst, wenn keine Anträge zum Sorgerecht gestellt worden sind.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28. November 2000 (Bl. 41 - 42 d.A.) den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO hätte nur dann anfallen können, wenn eine Scheidungsfolgesache zum Sorgerecht anhängig geworden wäre. Die bloße Anhörung der Parteien reiche dazu nicht aus, sodass ein eigener Gegenstandswert für eine Sorgerechtssache nicht festzusetzen sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 08. Dezember 2000 (Bl. 47/48 d.A.), die an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung festhalten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12. Dezember 2000 (Bl. 49/50 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verb. mit § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass allein die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Ehegatten zum elterlichen Sorgerecht gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund der Neufassung der Vorschrift seit dem 1. Juli 1998 im Rahmen des Ehe- bzw. Scheidungsver-fahrens keine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auszulösen vermag, wenn, wie gerade im Fall des § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO, das Sorgerecht nicht selbständiger Streitgegens-tand und insbesondere nicht Gegenstand einer gemäß § 623 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anhängig ge-machten Scheidungsfolgesache ist (ebenso: Hoffmann, in: Familienrechtsreformkommentar, 1998, § 613 Rdnr. 9; Philippi, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2000, § 613 Rdnr. 15; OLG Schles-wig, FamRZ 2000, 625; OLG Saarbrücken, FamRZ 2000, 1385; a.A.: OLG Koblenz, FamRZ 2000, 626; OLG Köln, FamRZ 2000, 1383).

Zwar fällt nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr sowohl bei der Anhörung als auch bei der Vernehmung einer Partei nach § 613 ZPO an. Die Vorschrift galt allerdings bereits vor der erst am 1. Juli 1998 eingefügten Vorschrift des § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die den Wegfall der elterlichen Sorge als von Amts wegen zu regelnde Folgesache zwar gleichsam zu kompensieren trachtet (vgl. Hoffmann, a.a.O., § 613 Rdnr. 3 - 7), jedoch gerade voraussetzt, dass kein Verfahren zur elterlichen Sorge als Folgesache anhängig ist (ebenso: Philippi, a.a.O., § 613 Rdnr. 15; Müller-Rabe, FamRZ 2000, 139). Der Anfall einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für die bloße Anhörung einer Partei erfordert indes nach wie vor bei einer in sachlich angemessener Weise vorrangig am Gesetzeszweck und der historischen Regelungsabsicht des Gesetzgebers orientierten Auslegung, die schon nach der allgemein grundlegenden Regel des § 133 BGB nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift verhaf-tet sein kann, dass die Anhörung im Rahmen eines anhängigen Verfahrens erfolgt (OLG Stutt-gart, FamRZ 1999, 1359; Philippi, a.a.O., § 613 Rdnr. 15 m. w. N.). Allein das ist bei der Anhörung der Ehegatten zur elterlichen Sorge nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO justament nicht der Fall. Denn die Anhörung vollzieht sich ausschließlich im Rahmen der anhängigen Ehesache, d. h. für gewöhnlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Festsetzung eines Streitwertes für die Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge kommt nach alledem nicht in Betracht und ist vom Amtsgericht mithin zu Recht abgelehnt worden.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 4 GKG.

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg gez. Hahn gez. Materlik

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