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Einholen einer Auskunft löst keine Beweisgebühr aus.

BESCHLUSS des OLG Naumburg, vom 01.06.1999, 8 WF 144/99 OLG Naumburg, 2 F 138/97 AG Naumburg

In dem Rechtsstreit Die Erinnerung gegen den KFB des AG Naumburg vom 12.02.1999 wird aus den zutreffenden Gründen des Rechtspflegervermerkes vom 30.03.1999, auf den der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen. Der Senat weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die bloße Einholung einer Auskunft sowohl im Verfahren zum Versorgungs-ausgleich oder Sorgerecht keine Beweisgebühr auslöst. Auch das OLG Celle hat seine diesbezüglich zunächst abweichende Rechtsmeinung (NdsRpfl 87, 183) ausdrücklich aufgegeben (NdsRpfl 88, 216 = JurBüro 88, 1499).

Naumburg, den 01.06.1999 Oberlandesgericht 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

gez. Dr. Friederici gez. Hellriegel gez. Zahn VRiOLG RiOLG Ri’in AG

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