Auskunftsrecht kann nur ausgeschlossen werden, wenn es mißbraucht werden soll oder kein Interesse nachgewiesen werden kann.
BESCHLUSS 8 UF 225/99 OLG Naumburg, 3 F 146/98 AG Wolmirstedt
In dem Rechtsstreit ...
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolmir-stedt vom 7.6.1999 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Bescheidung an das Amtsgericht zurückver-wiesen. 3. Die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Beschwerdewert: bis 600 DM
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit seinem geänderten Antrag vom 15.10.1998 von der sorgeberechtigten Antragsgegnerin laufend Auskunft über die schulischen Leistungen und das körperliche Wohlbefinden des gemeinsamen Kindes M. und sechsmonatlich die Aushändigung eines Fotos vom Kind.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat durch den angefochtenen Beschluss diesem Verlangen widersprochen und Prozesskostenhilfe verweigert.
Dagegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde nach §§ 11 RPflG, § 621 e ZPO zulässig; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Verfahren wegen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse nach § 1686 BGB sind, wie schon die im früheren Recht in § 1634 Abs. 3 BGB geregelten, solche der freiwilligen Ge-richtsbarkeit. Sie unterliegen deshalb dem Grundsatz der Amtsermittlung nach § 12 FGG. Demgemäss war der zuständige Rechtspfleger (§ 3 RPflG) gehalten, die zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, also den entscheidungserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den materiellen Tatbe-stand aufzuklären.
Für den nunmehr in § 1686 BGB geregelten Auskunftsanspruch, der dem Auskunftsberechtig-ten bei Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einen gewissen Ausgleich schafft, heißt das einerseits aufzuklären, ob ein berechtigtes Interesse des Auskunftssuchenden, das Voraussetzung für den Anspruch überhaupt ist, besteht. Bejahendenfalls ist dann zu klären, ob die begehrte Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Kindeswohl beschränkt das Auskunftsrecht (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 58. Auflage, § 1686 Rz. 10).
Bereits nach alter Rechtslage, und das gilt nach § 1686 BGB ebenso, wird nur dann dem Auskunftsverlangen zu widersprechen sein, wenn es dazu dienen soll, den Aufenthalt des Kindes herauszubekommen, um einen dem Kindeswohl abträglichen persönlichen Kontakt herzustellen (vgl. a.a.O.).
Bereits an der Aufklärung dieser Umstände mangelt es der angefochtenen Entscheidung, die damit begründet wird, das nach den Schriftsätzen des Anspruchstellers nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass dieser mit den begehrten Fotos und Berichten Kontaktversuche unternehmen werde. Dem kann der Senat nicht folgen, weil es bereits sehr fragwürdig ist, allein aus Formulierungen in Schriftsätzen einen solchen Schluss zu ziehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer klargestellt, das es ihm um persönlichen Umgang nicht gehe. Es bedarf also klarer Feststellungen von Umständen, die für eine dennoch beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem Kind sprechen.
Können derartige Feststellungen nicht getroffen werden ist für die weitere Prüfung, bei der aus Gründen umfassender Sachaufklärung auf eine persönliche Anhörung der Kindeseltern nicht verzichtet werden sollte, es sei denn, besondere Umstände stehen entgegen, auf Folgendes hin-zuweisen:
Generell gilt, wie bereits nach § 1634 Abs. 3 BGB, dass dem Anspruchsteller bei einem berechtigten Interesse und einem dem Wohle des Kindes nicht widersprechenden Begehren, Berichte über die Entwicklung des Kindes und auch Fotos des Kindes zugestanden werden müssen, die ihm einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation geben können (vgl. BayOblG, FamRZ 1996, 813). Dabei können im Falle festgestellter erheblicher Konflikte zwischen den Eltern und aus Gründen des Kindeswohls sowohl der Berichtsumfang-, Zeitraum und Übersen-dungszeitraum vom Amtsgericht abweichend von den Anträgen des Gesuchstellers fallbezogen festgelegt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Antrag des Gesuchstellers hinzuweisen, laufend Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes zu erhalten. Ein derartiger Antrag steht mit § 1686 BGB nicht in Einklang und wäre der Kindesmutter weder zumutbar noch erfüllbar. Das Amtsgericht hätte also auf entsprechende Antragstellung hinweisen müssen.
Schließlich gibt die Verwendung der Strafakten Anlass zur Kritik, denn dem Anspruchsteller ist im Einzelnen nicht mitgeteilt worden, dass die Strafakte mit zur Entscheidungsgrundlage genommen wird und was genau Eingang in die Entscheidung findet. Damit ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehör verletzt.
Die Beschwerde ist nach § 131 KostO gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Naumburg, 24.11.1999 Oberlandesgericht 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
gez. Dr. Friederici gez. Hellriegel gez. Zahn

