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Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht anfechtbar

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist eine das Verfahren fördernde und vorbereitende Verfügung. Sie greift nicht in die Rechte der Beteiligten ein. Ein Beschwerderecht würde Verfahrensverzögerungen Tür und Tor öffnen.

BESCHLUSS, 8 WF 244/02 OLG Naumburg, 11.02.2003, 34 F 201/02 AG Oschersleben

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren hat der 8. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Friederici, des Richters am Oberlandesgericht Bisping und des Richters am Oberlandesgericht Wiedenlübbert am 11.02. 2003 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 18.11.02 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 11.09.2002 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern der beiden Kinder S. V. , geb. am 12.01.1992 und M. V. , geb. am 08.09.1995. Die Eltern sind verheiratet, leben aber seit 1999 getrennt. Ursprünglich hatten sich die Eltern auf eine Aufenthaltsregelung bezüglich der Kinder geeinigt, nach der der Aufenthaltsort der Kinder überwiegend beim Vater sein sollte und die Kindesmutter die Kinder im 14-tägigen Rhythmus mindestens fünf Tage mit vier Übernachtungen und einem zusätzlichen weiteren Tag in diesem Zeitraum zu sich nehmen sollte. Die Kindesmutter hat dann mit Schriftsatz vom 30.08.2002 beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich zu übertragen und gleichfalls einen solchen Antrag zur Hauptsache gestellt. Am 11.09.2002 hat das Amtsgericht Oschersleben Frau G. W. als Verfahrenspflegerin für die beiden Kinder bestellt und dann nach mündlicher Verhandlung am 18.11.2002 eine einstweilige Anordnung, die am 18.09.2002 ergangen war, bestätigt. Danach ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder vorläufig auf die Kindesmutter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.11.2002 eingelegt und wendet sich mit einer einfachen Beschwerde gegen die Bestellung von Frau W. als Verfahrenspflegerin.

II.

Die einfache Beschwerde gegen die Bestellung der Verfahrenspflegerin ist unzulässig. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Sinne von § 50 FGG ist grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar (vgl. OLG Naumburg Beschluss vom 12.07.2000, Az.: 8 UF 106/00 bestätigt durch Beschluss vom 19.06.2002, Az.: 8 UF 98/02). Bei der Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 Abs. 1 FGG handelt es sich um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde und vorbereitende Verfügung. Als solche wäre sie nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie als Zwischenverfügung bereits in nicht unerheblichem Maße in die Rechtssphäre Beteiligter eingreifen würde (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl., § 20 Rn. 5; Keidel/Kunze/Karl, FGG 14. Aufl., § 19 Rn. 9).

Die Bestellung des Verfahrenspflegers hat zur Folge, dass die Kindesinteressen in dem sein Wohl betreffenden Verfahren gewahrt und gestärkt werden, wobei hierdurch ein weit reichenderes rechtliches Gehör als es die Anhörung vor dem Jugendamt oder dem zuständigen Richter ermöglicht wird. Ohne die Verfahrenspflegerbestellung wäre das betroffene Kind auf den Vortrag seiner Eltern und die Ermittlungen des Gerichts angewiesen, während beide Elternteile ihre Interessen eigenständig wahren und vertreten können (OLG Naumburg 8 UF 106/00 a.a.O.). Die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Pflegerbestellung würde zugleich Möglichkeiten erheblicher Verfahrensverzögerung eröffnen und damit den Streit um das Kind in der Regel vertiefen (OLG Naumburg 8 UF 106/00 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der teilweise vertretenen Gegenansicht (OLG Naumburg Beschluss vom 05.09.2002 Az.: 14 WF 165/02) in ständiger Rechtsprechung nicht.

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 18.11.2002 ist unbegründet. Hier ist zwar entgegen dem Wortlaut des § 620 c ZPO nicht die elterliche Sorge, sondern nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die einstweilige Anordnung geregelt, dies hat aber gleichwohl zur Folge, dass die einstweilige Anordnung, soweit wie hier nach mündlicher Verhandlung erlassen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Zöller, Philippi § 620 c Ziff. 4).

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. In dem Streit der Parteien über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt sich kein Einvernehmen erzielen, wie das bisherige Verfahren zeigt. Insoweit ist ein gedeihliches Zusammenwirken der Kindeseltern nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ausgeschlossen und eine gerichtliche Entscheidung angezeigt. Dabei ist das Familiengericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zumindest vorläufig auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das Familiengericht hat in tatrichterlicher Verantwortung das Verhalten der Kindeseltern, insbesondere seit der Zeit ihrer Trennung mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder unter Anwendung geeigneter Beurteilungsmaßstäbe und zutreffender Kriterien gewürdigt. Diese Würdigung hält dem Beschwerdevorbringen stand. Ausgehend davon, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keiner der beiden Elternteile offenkundig weder zur Ausübung des Sorgerechts und damit auch zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ungeeignet ist, hat sich das Gericht hier primär auf die Angaben der Kinder bei der Anhörung und die Ausführungen der Verfahrenspfleger sowie der Stellungnahme des Jugendamtes gestützt. Zutreffend hat das Amtsgericht dabei erkannt, dass die Kinder zum einen dringend zur Ruhe kommen müssen und zum anderen das erhebliche Konfliktpotential, das durch den zuvor praktizierten Wechsel der Kinder von einem Elternteil zum anderen Elternteil entstanden ist, zu verringern. Es bestehen derzeit keine Bedenken dagegen, dass die Kindesmutter ungeeignet ist, den Kindern als verlässliche Bezugsperson zu dienen. Insoweit besteht kein Anlass, die vorläufige Regelung des Amtsgerichts derzeit zu ändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a, 33 Abs. 3 FGG und §§ 30, 94 KostO.

gez. Dr. Friederici, gez. Bisping, gez. Wiedenlübbert

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