Kindergeld
Hier finden Sie die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch
Gesetz
Mi 09.01.2002
Bundeskindergeldgesetz
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches der Sozialgesetzbuch ist oder
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 des EntwicklungshelferGesetz erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts hat. Außerdem erhält Kindergeld für sich selbst, wer
in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
Hinweis:
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind erhalten Kindergeld nach § 62 ff. EStG als Steuervergütung.

