Mehrere Hilfen zur Erziehung
Auch wenn ein Pflegekind bereits Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie bekommt, können weiter gehende Hilfen notwendig sein. So ist es rechtlich zulässig, neben der Hilfe in der Pflegefamilie eine weitere ambulante Hilfe zu bewilligen, wenn das Kind einen entsprechenden Erziehungsbedarf hat.
Gutachten des Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
Anfrage an das DIJuF
In der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe des JA F wird vermehrt festgestellt, dass Hilfearten der §§ 28 - 35 SGBVIII kumuliert werden. Dies betrifft sowohl Hilfen für das eigene JA sowie Kostenerstattungsbegehren anderer Träger nach § 89 ci SGB VIII. Insbesondere werden ambulante Leistungen nach §§ 30, 31 SGB VIII bei bereits bestehenden Pflegeverhältnissen nach § 33 SGB VIII gewährt. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Insbesondere Kunkel (in: LPK-SGB VIII, § 27, Rn. 13) hält eine Kumulierung von Hilfen aus dem Katalog der §§ 28 - 35 SGB VIII für nicht zulässig.
Antwort
Hilfen zur Erziehung sind dann zu gewähren, wenn eine dem Wohl des Kindes und des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 18GB VIII). Hilfe zur Erziehung ist somit eine staatliche Leistung zum Ausgleich von - wie auch immer begründeten - Erziehungsdefiziten (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 1998,§ 27 Rn. 2).
Die Auswahl der Hilfe richtet sich nicht nach einer abstrakten Rangfolge, sondern ausdrücklich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIll; hierzu Wiesner, in: ders., SGB Vlll, 2. Aufl. 2000, Verb § 27 Rn. 3). Deshalb sind die in den §§ 28 - 35 SGB Vlll genannten Hilfeformen auch nicht abschließend, sondern je nach Bedarf können daneben atypische Hilfeformen gewählt werden (HessVGH DVBI 2001, 576 = Jugendhilfe 2002, 42; Wiesner § 27 Rn. 29; Häbel, in: GK SGB Vlll, § 27 Rn. 19 f.; Münder u. a., in: LPK-KJHG/SGB VIII, 3. Aufl. 1998, Vorb § 27 Rn. 9).
Besteht zur Gewährleistung des Wohls eines Kindes bzw. eines Jugendlichen entsprechender erzieherischer Bedarf, können daher im Einzelfall auch mehrere Hilfen nebeneinander zu gewähren sein. Der Anspruch des Erziehungsberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach §§' 27 ff. SGB Vlll ist erst dann erfüllt, wenn die geeigneten und notwendigen Hilfen auch tatsächlich gewährt werden. Reicht hierzu die Gewährung einer Hilfe nicht aus, so sind ggf. auch mehrere Hilfen in verschiedenen Formen und Arten zu gewähren (Häbel § 27 Rn. 29).
Auch in der Gesetzesbegründungzu den §§ 27 ff. SGB Vlll geht der Bundesrat zutreffend davon aus, dass "entsprechend dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall mehrere Hilfen notwendig sein (können)" (BT-Drucks. 11/5948, S. 232). Die insoweit widersprüchlichen Aussagen der Bundesregierung geben keinen weiteren Aufschluss (vgI. BT-Drucks. 11/5948, S. 69 sowie demgegenüber BT-Drucks. 11/6002, S. 6).
Auch ist der Schlussfolgerung von Kunkel (§ 27 Rn. 13) nicht zu folgen, wenn er unter Verweis auf § 32 S. 2 SGB VlIl einen "Hilfearten-Mix" für nicht möglich hält. § 32 S. 2 SGB VIII besagt lediglich, dass eine Erziehung in einer Tagesgruppe auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden könne. Aus dieser Formulierung lässt sich mitnichten eine Exklusivität von Hilfeformen ableiten. Im Gegenteil, die Vorschrift des § 32 S. 2 SGB VIII ist rechtssystematisch ein eindeutiger Hinweis, dass eine Kumulierung von Hilfen zur Erziehung aus dem Katalog der §§ 28 - 35 SGB VIII oder in atypischen Formen möglich ist. Eine anderweitige Auslegung scheint vor dem Hintergrund der grundrechtlich gestützten Anspruchsposition der Erziehungsberechtigten auf entsprechende Hilfen zur Erziehung auch schwerlich vertretbar.
Quelle: Das Jugendamt 3/2002, S.118

