Pflegegeld und Arbeitslosengeld II
Hier finden Sie den aktuellen Stand zur Diskussion um die Anrechnung des Pflegegeldes und des Kindergeldes als Einkommen der Pflegeeltern bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II
Der Bundestag hat im Juli ein Gesetz beschlossen, durch das die
Unsicherheiten bei der Anrechnung des Erziehungsbeitrages auf
Arbeitslosengeld II beseitigt werden. Danach wird das Pflegegeld ab dem
01.01.2007 wie folgt angerechnet:
Dieser neue § 11 Abs. 4 SGB II lässt künftig keine Ermessensspielräume bei der Berechnung des ALG II. Der Bundestag konnte sich nicht zu einer Regelung durchringen, die den Erziehungsbeitrag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II unberücksichtigt gelassen hätte.
Grund hierfür ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht zu unrecht argumentiert, dass es in erster Linie Pflicht der Jugendämter sei, den Unterhalt für Pflegekinder sicher zu stellen. Dies ergibt sich schon aus § 39 SGB VIII. Zwar beklagen viele Pflegeeltern, dass der Unterhalt für die Pflegekinder nicht ausreiche, es sei jedoch nicht die Aufgabe der Arbeitsverwaltung diesen Mangel zu beheben, vielmehr sei hier die Jugendhilfe gefragt. Diese Argumentation hilft allerdings den von der Anrechnung betroffenen Pflegefamilien nicht weiter.
Aus Anlass der Novelle wurden auch die Richtlinien zur Berechnung des ALG II überarbeitet. Dort findet sich für die Anrechnung des Kindergeldes die Regelung, dass der Teil des Kindergeldes, der nicht durch das Jugendamt bei der Berechnung des Pflegegeldes angerechnet wird, künftig als Einkommen bei der Berechnung des ALG II gilt. Hieraus ergeben sich folgende Anrechnungsbeträge:
Dokumente
- Für das erste und das zweite Pflegekind wird der Erziehungsbeitrag nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
- Für das dritte Pflegekind werden 75 % des Erziehungsbeitrages auf Arbeitslosengeld II angerechnet und
- Für jedes weitere Kind wird der Erziehungsbeitrag in voller Höhe angerechnet.
Dieser neue § 11 Abs. 4 SGB II lässt künftig keine Ermessensspielräume bei der Berechnung des ALG II. Der Bundestag konnte sich nicht zu einer Regelung durchringen, die den Erziehungsbeitrag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II unberücksichtigt gelassen hätte.
Grund hierfür ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht zu unrecht argumentiert, dass es in erster Linie Pflicht der Jugendämter sei, den Unterhalt für Pflegekinder sicher zu stellen. Dies ergibt sich schon aus § 39 SGB VIII. Zwar beklagen viele Pflegeeltern, dass der Unterhalt für die Pflegekinder nicht ausreiche, es sei jedoch nicht die Aufgabe der Arbeitsverwaltung diesen Mangel zu beheben, vielmehr sei hier die Jugendhilfe gefragt. Diese Argumentation hilft allerdings den von der Anrechnung betroffenen Pflegefamilien nicht weiter.
Aus Anlass der Novelle wurden auch die Richtlinien zur Berechnung des ALG II überarbeitet. Dort findet sich für die Anrechnung des Kindergeldes die Regelung, dass der Teil des Kindergeldes, der nicht durch das Jugendamt bei der Berechnung des Pflegegeldes angerechnet wird, künftig als Einkommen bei der Berechnung des ALG II gilt. Hieraus ergeben sich folgende Anrechnungsbeträge:
- 77,00 EUR für das erste Pflegekind (sofern ältestes Kind in der Pflegefamilie)
- 115,50 EUR für das jedes weitere Pflegekind
- 134,25 EUR wenn das Pflegekind das vierte, fünfte ... Kind in der Familie ist.
Dokumente
- Stellungnahme
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
26.08.2004, mit der die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen der
Eltern abgelehnt wird.
- Stellungnahme
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
26.01.2005, mit der eine teilweise Anrechnung des Pflegegeldes als
Einkommen der Pflegeeltern favorisiert wird.
- Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 23.02.2005, mit der eine anteilige Anrechnung des Pflegegeldes und die Berücksichtigung eines Freibetrages für Erwerbstätige nach § 30 SGB II begründet wird.
- Beschluss
des Sozialgerichtes Aurich vom 24.02.2005, der die Anrechnung von
Pflegeegeld als Einkommen im Rahmen des ALG II ausschliesst.
- Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft für Kinder in Pflege- und Adoptivfamilien e.V. vom 05.03.2005, mit der gefordert wird, Pflegegeld nicht als Einkommen im Rahmen des ALG II anzurechnen.
- Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit, die eine teilweise Anrechnung des Erziehungsbeitrages und des Kindergeldes bei gleichzeitiger Berücksichtigung eines Freibetrages für Erwerbstätige und einer Werbekostenpauschale vorsehen.
- Änderungen des SGB II durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" vom 20.07.2006

